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	<title>Kommentare zu: Neue VOL/A, Teil 4: Vom Grundsatz der produktneutralen Beschaffung &#8211; und seinen neuen Ausnahmen</title>
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	<description>Fundiert, praxisbezogen, kontrovers, persönlich</description>
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		<title>Von: Michael Wankmüller</title>
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		<dc:creator>Michael Wankmüller</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 10:43:43 +0000</pubDate>
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		<description>Die Regelung gilt nur unterhalb der EU-Schwellenwerte, da die Vorgaben in der RL 2004/18/EG, die letztlich auch die Bestimmungen des GPA für die EU-Mitgliedstaaten umsetzen, dies nicht zulassen. Daher beinhaltet §8 EG Abs. 7 keine entsprechende Regelung.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelung gilt nur unterhalb der EU-Schwellenwerte, da die Vorgaben in der RL 2004/18/EG, die letztlich auch die Bestimmungen des GPA für die EU-Mitgliedstaaten umsetzen, dies nicht zulassen. Daher beinhaltet §8 EG Abs. 7 keine entsprechende Regelung.</p>
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		<title>Von: Thomas Fischer</title>
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		<dc:creator>Thomas Fischer</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:01:16 +0000</pubDate>
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		<description>Der zitierte § 7 Abs. 4 VOL/A 2009 verletzt prima vista Art. VI:3 des GPA der WTO, soweit jenes Abkommen Anwendung findet, weil Art. VI:3 GPA keine vergleichbare Ausnahmebestimmung enthält, die das Weglassen des Zusatzes „oder gleichwertiger Art“ erlaubt:

&quot;Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.&quot; (http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_632_231_422/a6.html)

Auch der Revisionsentwurf 2006 des GPA behält diese Regelung in seinem Art. X unverändert bei.

Als Schweizer Jurist würde mich interessieren, ob diese augenscheinliche Verletzung von Staatsvertragsrecht im Rahmen der deutschen Rechtsordnung zulässig ist und ob sie Konsequenzen für die Anwendung der VOL/A 2009 hat.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der zitierte § 7 Abs. 4 VOL/A 2009 verletzt prima vista Art. VI:3 des GPA der WTO, soweit jenes Abkommen Anwendung findet, weil Art. VI:3 GPA keine vergleichbare Ausnahmebestimmung enthält, die das Weglassen des Zusatzes „oder gleichwertiger Art“ erlaubt:</p>
<p>&#8220;Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.&#8221; (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_632_231_422/a6.html" rel="nofollow">http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_632_231_422/a6.html</a>)</p>
<p>Auch der Revisionsentwurf 2006 des GPA behält diese Regelung in seinem Art. X unverändert bei.</p>
<p>Als Schweizer Jurist würde mich interessieren, ob diese augenscheinliche Verletzung von Staatsvertragsrecht im Rahmen der deutschen Rechtsordnung zulässig ist und ob sie Konsequenzen für die Anwendung der VOL/A 2009 hat.</p>
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