« EuGH: Nationale Vorschrift kann Auftragsumfang nicht erhöhen (Urteil v. 22.04.2010 – C-423/07) | Startseite | Jährliche Statistik über Nachprüfungsverfahren gem. § 129a GWB »
Neue Serie im Vergabeblog – Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren: Teil 1, Auswahl und Gewichtung
Von Dr. Christian-David Wagner | Mai 17, 2010
Aufgrund seiner Regelungstiefe bietet das Vergaberecht den öffentlichen Auftraggebern nur in beschränktem Maße die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Soweit die Vergabevorschriften einen gewissen Handlungsspielraum gewähren, sollte daher ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung. Denn letztlich entscheidet vor allem das vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Wertungssystem darüber, ob er im Ergebnis der Ausschreibung eine möglichst hochwertige und seinem Bedarf entsprechende Leistung erhält oder nicht.
Die folgenden Ausführungen sind der Beginn einer Beitragsreihe, die sich mit den wesentlichen Fragen betreffend der Zuschlagskriterien, wie etwa die Bekanntmachungspflicht oder die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen, beschäftigt.
Aufgabe der Zuschlagskriterien
Nach § 21 Abs. 1 EG VOL/A 2009 bzw. § 18 Abs. 1 VOL/A 2009 ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt gemäß § 19 Abs. 8 EG VOL/A 2009 unter Berücksichtigung der im Vorhinein festgelegten Zuschlagskriterien. Welche Zuschlagskriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Berücksichtigung finden sollen, bestimmt allein der öffentliche Auftraggeber. Seine Auswahl unterliegt jedoch inhaltlichen Grenzen. Danach dürfen die Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen (EuGH, Urteil vom 18.01.2001 – Rs. C-19/00). Ferner müssen die Zuschlagskriterien der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen und im Einklang mit allen wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Diskriminierungsverbot stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – Rs. C-448/01; EuGH, Urteil vom 17.09.2002 – Rs. C-513/99).
Arten
In § 16 Abs. 8 VOL/A 2009 und § 19 Abs. 9 EG VOL/A 2009 werden verschiedene Zuschlagskriterien, wie etwa Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- und Ausführungsfrist, genannt. Eine nahezu gleichartige Aufzählung findet sich in § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009. Sowohl für den Geltungsbereich der VOL/A als auch für den der VOB/A gilt jedoch, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 – Verg 59/09). Bei Beachtung der inhaltlichen Grenzen ist es dem öffentlichen Auftraggeber daher ungenommen, weitere Zuschlagskriterien festzulegen.
Anders als der Wortlaut des § 16 Abs. 8 VOL/A 2009 und § 19 Abs. 9 EG VOL/A 2009 vermuten lässt, kann der öffentliche Auftraggeber das Kriterium „Preis“ auch als alleiniges Zuschlagskriterium bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.04.2008 – X ZR 129/06). Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Naumburg setzt dies jedoch voraus, dass die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2009 – Verg 66/08; OLG Naumburg, Beschluss vom 5.12.2008 – 1 Verg 9/08).
Gewichtung
Sollen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mehrere Zuschlagskriterien Anwendung finden, sind die im Vorhinein festgelegten Zuschlagskriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen (vgl. § 9 Abs. 2 EG VOL/A 2009). Die Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Zuschlagskriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09). Sie geben also den Grad der Bedeutung, d.h. die Maßzahl an, die das Zuschlagskriterium im Rahmen der Angebotsbewertung zur Ermittlung des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes hat.
Fazit für die Vergabepraxis
Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wird dem öffentlichen Auftraggeber ein großer Ermessenspielraum eingeräumt. Ihm wird die Möglichkeit gegeben, die Zuschlagskriterien entsprechend seines Beschaffungsbedarfs festzulegen. Auch wenn die Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung im Einzelfall zeitaufwendig ist, sollte diese Chance nicht nur im Interesse eines effektiven Einsatzes der Haushaltmittel genutzt werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Zuschlagskriterien bietet zudem die Gewähr dafür, im finanziellen Rahmen eine möglichst hochwertige Leistung zu erhalten.
Mehr Informationen über den Autor Dr. Christian-David Wagner finden Sie im Autorenverzeichnis.
Diesen Artikel weiterempfehlen
Druckansicht
Kategorie: Alle Beiträge, Analyse, Recht, Unbedingt lesen! | 3 Comments »
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:








































(40 Stimmen, Durchschnitt: 4,55 von 5)

Mai 18th, 2010 at 12:36
Der Artikel berücksichtigt leider für den Unterschwellen-wertbereich der VOL/A nicht die geradezu revolutionäre Neuregeluing in § 16 Abs. 7 VOL/A 2009. Danach
“berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind”. Damit wird der Bewertungsspielraum der Vergabestelle bei der Wertung der Angebote erstmals – und nur in der VOL/A (!!!) – auch unterhalb der EU-Schwellenwerte massiv eingeschränkt.
Mai 20th, 2010 at 11:20
Aus meiner Sicht folgte und folgt dieser Grundatz bereits aus dem allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Anforderung galt daher auch schon vorher. Insofern ist § 16 Abs. 7 VOL/A (lediglich) klarstellend, wobei natürlich wegen des nicht unumstrittenen Themas hier nun Rechtssicherheit besteht. Für VOB/A im Unterschwellenbereich gilt diese Anforderung m.E. daher trotz fehlender ausdrücklicher Regelung gleichwohl und selbstverständlich (!!!) Der Umstand, dass die Regelung in der VOL/A, nicht aber in der VOB/A (1. Abschnitt) zu finden ist, deutet nicht auf einen anderweitigen gesetzgeberischen Willen hin – denn wie wir wissen, haben an VOB/A und VOL/A unterschiedliche Gremien gearbeitet.
November 9th, 2010 at 14:58
Wenn die öffentlichen Auftraggeber einen so großen Handlungsspielraum haben bei den Ausschreibungen, fragen wir uns warum immer nur das Angebot mit dem niederigsten Preis den Zuschlag erhält.( und das ist wirklich nicht immer das wirtschaftlichste für die Kommune). Ist das Faulheit bei der Ausarbeitung einer Ausschreibung oder ist der Spielraum doch nicht so groß und besteht rechtsunsicherheit. Selbst Auschreibende Ing. Büros wie AU in Augsburg nennen als Kriterium für den Zuschlag nur den niederigsten Preis. Das kann doch wohl wirklich nicht so gewollt sein.