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Serie Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren – Teil 2: Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien
Von Dr. Christian-David Wagner | Juli 11, 2010
In Teil 1 der Beitragsreihe wurde bereits dargestellt, dass der Auswahl der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Mit Gesichtspunkten wie Preis, Qualität, technischer Wert usw. kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Eigenschaften der angebotenen Leistung bewerten und somit sicherstellen, dass er eine seinem Bedarf entsprechende Leistung erhält.
Hiervon zwingend zu unterscheiden ist die nach § 19 Abs. 5 EG VOL/A 2009 bzw. § 16 Abs. 5 VOL/A 2009 erforderliche Prüfung der Eignung der Unternehmen. Eignungsprüfung einerseits und Wirtschaftlichkeitsprüfung andererseits stellen zwei verschiedene Vorgänge dar.
Als Folge der zwingend getrennten Behandlung von Zuschlags- und Eignungsprüfung sind bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung all diejenigen Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der Eignung und der Qualifikation des Bieters für die Ausübung des betreffenden Auftrags zusammenhängen (EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – Rs. C-199/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 – Verg 59/08).
Insbesondere darf im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die gegebenenfalls bessere Eignung eines Bieters grundsätzlich nicht zu Ungunsten eines preisgünstigeren Angebots berücksichtigt werden. Eine „mehr an Eignung“ ist kein zulässiges Wertungskriterium (BGH, Urteil vom 15.04.2008 – X ZR 129/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2009 – Verg 12/09).
Als Zuschlagskriterium unzulässig wurden danach unter anderem angesehen:
- spezielle und allgemeine Erfahrungen in der konkreten Planung ähnlicher Projekte entweder seitens der Berater oder Beratungsfirmen und ihres wissenschaftlichen Personals (EuGH, Urteil vom 21.11.2009 – Rs. C-199/07),
- Erfahrung mit der Projektdurchführung / Mitarbeiterprofile (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2009 – Verg 12/09) sowie
- Plausibilität des Angebots / Machbarkeit der Leistung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 – Verg 59/08).
Nur in wenigen Ausnahmefällen darf eine graduell verschiedene Eignung der Bieter bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vom öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt werden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf setzt dies voraus, dass die Eignungsmerkmale einen spezifischen Bezug zur Auftragsausführung aufweisen, eine ordnungsgemäße Erfüllung der gestellten Anforderungen erwarten lassen und sich nach dem Verlangen des öffentlichen Auftraggebers im Angebot ausdrücklich niederschlagen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2008 – Verg 5/08).
Fazit für die Vergabepraxis: Die Prüfung der Eignung und der Wirtschaftlichkeit unterliegt verschiedenen Regeln und erfolgt auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge klar voneinander zu trennen. Nur ausnahmsweise darf die Eignung der Bieter in die Wirtschaftlichkeitsprüfung eingehen. Im Falle einer unzulässigen Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist das Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben oder aber wenigstens in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen.
Mehr Informationen über den Autor Dr. Christian-David Wagner finden Sie im Autorenverzeichnis.
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