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BGH entscheidet: Nebenangebote bei reinem Preiswettbewerb unzulässig (Urteil v. 07.01.2014 – X ZB 15/13)

ParagraphDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb verneint und damit eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der letzten Jahre entschieden. Im Ergebnis folgt das Gericht somit der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 2.11.2011 – AZ: VII 22/11, vgl. Beitrag von Frau Dr. Valeska Pfarr [1]) und des OLG Jena (Beschluss v.. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13, vgl. Beitrag von Frau Sonja Stenzel [2]). Mehrere Obergerichte hatten die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb vom Bundesland abhängig war.

Aufgrund der Divergenz zu einer Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss v. 15.04.2011 – Az. 1 Verg 10/10, vgl. Beitrag von Dr. Jan Seidel [3]), das den Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebotes in Art. 24 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) als Oberbegriff für alle Wertungskriterien ansah und daher die Bewertung von Nebenangeboten nach dem Preis als zulässig erachtete, machte das OLG Jena (Beschluss v.. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13, vgl. Beitrag von Frau Sonja Stenzel [2]) mit seinem Vorlagebeschluss schließlich den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.Deutsches Vergabenetzwerk [4]Bemerkenswert ist an der Entscheidung des BGH nun, dass dieser zur Begründung gerade nicht auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 der VKR abstellt. Vielmehr verneinten die Richter schon die Möglichkeit einer wettbewerbskonformen Wertung von Varianten, wenn lediglich der Preis als Zuschlagskriterium herangezogen werde, da in diesem Fall technische Abweichungen bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden könnten. Damit liege im Ergebnis ein Verstoß gegen das Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 97 Abs. 5 GWB), vor.

In Kürze folgt im Vergabeblog eine ausführliche Besprechung der Entscheidung. Sie finden den Beschluss des BGH vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) im Volltext zum kostenlosen Abruf im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) [5] in der Rubrik „Entscheidungen“. Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos [4].

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