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VGH Baden-Württemberg: Planfeststellungsbeschlüsse zu Stuttgart 21 von 2005 haben Bestand (Az.: 5 S 2429/12)

Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit am 3. Juli 2014 verkündeten Urteil die Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit der er erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Planfeststellungsbeschlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben. Begründung: „Die Tatsachen, die der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die Gutachter der Bahn.“

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang des Planfeststellungsabschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) zum Abschnitt 1.2 (Fildertunnel). Das Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befand, wurde im Oktober 2013 abgerissen, weil dort die Baugrube für die Einfahrt zum Fildertunnel vorgesehen ist. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 geklagt. Der VGH hatte seine Klage jedoch im April 2006 rechtskräftig abgewiesen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil der neue Hauptbahnhof nicht ausreichend leistungsfähig und die Finanzierung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 nicht gesichert sei. Seinen Eilantrag zur Sicherung dieses Anspruchs lehnte der VGH im August 2012 ab. Mit seiner Untätigkeitsklage begehrte der Kläger, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, beide Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben. Diese Klage hat der VGH mit dem heute verkündeten Urteil abgewiesen.

Bei der Urteilsverkündung teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die Klage sei unzulässig, soweit sie den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 betreffe. Denn der Kläger habe insoweit zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 aufhebe. Es sei bereits rechtskräftig entschieden, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei. Er könne daher nur widerrufen werden, wenn neue Tatsachen vorlägen, die das Eisenbahn-Bundesamt berechtigten, den Planfeststellungsbeschluss heute nicht mehr zu erlassen. Daran fehle es. Die Tatsachen, die der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die Gutachter der Bahn. Es sei auch keineswegs sicher, dass die Bahn das Projekt stoppen werde, wenn dessen Kosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht – wie in der Finanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 vorgesehen – auf mehrere Finanzierungsträger verteilt werden könnten.

Gründe, aus denen die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 durchbrochen werden könne, lägen nicht vor. Während seines ersten Prozesses gegen den Planfeststellungsbeschluss habe sich der Kläger nicht in einem Beweisnotstand befunden. Da ihm kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zustehe, könne er auch nicht verlangen, dass die Bahn die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einstelle, bis die noch offenen Abschnitte 1.3 und 1.6b förmlich planfestgestellt seien.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2429/12).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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