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BMI veröffentlicht Erläuterungen zum „No-Spy-Erlass“

Der sog. No-Spy-Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) hat es in kürzester Zeit zu einiger Berühmtheit geschafft. Zuletzt war er Gegenstand einer Entscheidung der VK Bund (VK Bund, Beschl. v. 24.06.2014 – Az. VK 2-39/14, vgl. den Beitrag von RAin Sonja Stenzel). Nun hat das BMI eine, so wörtlich, “Handreichung zu praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung” veröffentlicht.

Das Bundesministerium des Innern hat eine Handreichung zum sogenannten „No-Spy-Erlass“ erstellt. Sie soll die bisher aufgeworfenen praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung des unter dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Erlasses klären.

Hintergrund des “No-Spy-Erlasses”

In dem an das Beschaffungsamt des BMI gerichteten Erlass vom 30. April 2014 ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren jeder Bieter Erklärungen abgibt, die heimliche Abflüsse schützenswerter Informationen an ausländische Nachrichtendienste betreffen.

Weil solche heimlichen Abflüsse kaum nachweisbar sind, wurden die Klauseln so ausgestaltet, dass eine Beweiserleichterung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eintritt. Für die Ablehnung eines Bieters bzw. für eine Kündigung des Vertrages soll es ausreichen, dass nachgewiesen wird, dass der Bieter einer rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte unterliegt. Gegebenenfalls müssen entsprechende Weitergabeverpflichtungen im Vergabeverfahren offengelegt werden. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen entsprechende Auskünfte nach ausländischem Recht geheim zu halten sind.

Dem Bund offen zu legen sind auch nachträgliche Veränderungen der Situation nach Abgabe der Eigenerklärung bzw. nach Vertragsschluss. Ausgenommen sind dabei bestimmte Offenlegungspflichten z. B. gegenüber Finanzbehörden, der Börsenaufsicht oder Regulierungsbehörden.

Die nun vorgelegte Handreichung enthält Erläuterungen

  • zur Reichweite des Erlasses,
  • zum umfassten Bieter- und Staatenkreis,
  • zur Verteilung der Verantwortung innerhalb der Verwaltung,
  • zur Abgrenzung zwischen den No-Spy-Klauseln und den Bedarfsbeschreibungen,
  • zur Umsetzung in konkreten Verfahren,
  • zur Vorgehensweise bei Verstößen,
  • zur Evaluation der Regelung und
  • zur Kooperation zwischen Behörden bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen.

DVT_blog

Über diesen innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wirksamen Erlass berichteten zahlreiche Medien. Aus der Berichterstattung stammt auch die Bezeichnung „No-Spy-Erlass“. Einige Interessenvertretungen formulierten mehrere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung der entsprechenden Klauseln, die – so weit wie möglich – auch in die Handreichung eingeflossen sind.

Wegen des besonderen öffentlichen Interesses hat sich das Bundesministerium des Innern entschlossen, den Erlass und die Handreichung zu veröffentlichen.

Sie finden die “Handreichung zu praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung” des No-Spy-Erlasses im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Dort auch eine vertiefende Diskussion zum Erlass selbst hier.

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