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Bundesregierung zur No-Spy-Klausel: „Zwingend vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben“

Um die sog. „No-Spy-Klausel“ bei Auftragsvergaben geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/3337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3136). Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Verwendung in Vergabeverfahren rechtlich zulässig. Das sah die VK Bund bekanntermaßen anders.

Wie die Fraktion darin schreibt, hat das Bundesinnenministerium am 30. April 2014 die Vergaberichtlinien bei Aufträgen an Telekommunikations- und IT-Firmen um eine No-Spy-Klausel erweitert. Danach sollten Telekommunikationsunternehmen nur noch dann Aufträge erhalten, wenn sie eine sogenannte No-Spy-Garantie abgeben, mit der sie versichern, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sind, vertrauliche Daten an ausländische Geheimdienste und Sicherheitsbehörden weiterzugeben.

Am 24. Juni 2014 sei die Vergabekammer des Bundes allerdings zu dem Urteil gekommen, dass „die Kriterien für die Eignung eines Bieters nicht durch den Auftraggeber beliebig erweitert werden können, sondern dass der in den Europäischen Richtlinien vorgegebene Katalog der zulässigen Eignungsanforderungen beziehungsweise der Ausschlussgründe‘“ abschließend sei (zur Besprechung von RAin Sonja Stenzel).

In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass die No-Spy-Klausel „als besondere Bedingung für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen (sogenannte Ausführungsbedingungen) bereits auf der Grundlage des bestehenden deutschen und europäischen Vergaberechts ohne weiteres in ein Vergabeverfahren einbezogen und dem bezuschlagten Unternehmen zwingend vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden“ könne. Die Erklärung sei Teil des abzuschließenden Vertrages. Das Streichen der entsprechenden Klausel stelle eine Modifikation der Vergabeunterlagen dar, was in den meisten Vergabeverfahren unzulässig sei und zum Ausschluss des entsprechenden Gebotes führe.

Wie es in der Antwort weiter heißt, ist der Einsatz der Klausel nur im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums bei Beschaffungen erforderlich, in denen der Bedarfsträger eine entsprechende Sicherheitsrelevanz feststellt. In keinem dieser Fälle sei auf den Einsatz der Klausel verzichtet worden.

Hinweis der Red.: Hierzu finden Sie eine ausführliche Diskussion im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.

Quelle: Bundestag

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