Vergabeblog

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„In wie vielen Staaten der Erde gilt das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG)?“

„Das NTVergG findet unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird, Anwendung. Entscheidend ist allein, dass ein niedersächsischer öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt“, so Drs. 17/1849 der Niedersächsischen Landesregierung. Die Landes-FDP wollte aber ganz genau wissen, “in welchen Staaten […] müssen oder dürfen öffentliche Auftraggeber bei einem räumlich uneingeschränkten Anwendungsbereich das NTVergG anwenden?”

Hintergrund der Frage laut FDP-Fraktion:

“Die Wirksamkeit des NTVergG wurde bezüglich der uns umgebenden EU-Staaten vom EuGH ausgesetzt. Das NTVergG konnte nach Aussage der Landesregierung in der Türkei nicht umgesetzt werden, und in China fand es keine Anwendung, weil die Landesregierung mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH darauf verzichtet (siehe Drucksache 17/2240).”

Im einzelnen wollte die FDP von der Landesregierung wissen:

  1. In welchen Staaten der Weltgemeinschaft müssen oder dürfen öffentliche Auftraggeber bei einem räumlich uneingeschränkten Anwendungsbereich das NTVergG anwenden?

  2. Wie erklärt sich die Landesregierung, auch in Kenntnis der Vorlagen zu dem Gesetzentwurf, die beschränkte räumliche Gültigkeit des NTVergG?

  3. Bezieht sich die uneingeschränkte Gültigkeit des NTVergG faktisch lediglich auf die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland?

Und so antwortete die Landesregierung vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies:

“Am 30.10.2013 hat der niedersächsische Landtag das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) beschlossen.

In § 2 NTVergG wird der (persönliche und sachliche) Anwendungsbereich des NTVergG definiert. Danach sind die Adressaten des NTVergG die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummern 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (siehe Drucksache 17/2360 – Antwort zu Frage 24). Das NTVergG gilt somit für die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber, die das NTVergG bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen ab 10.000 € ohne Umsatzsteuer anwenden müssen.

Von dem Geltungsbereich des NTVergG zu unterscheiden sind jedoch seine Auswirkungen. Denn die Anwendung des NTVergG durch die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber führt dazu, dass in den Verfahren zur Auftragsvergabe bestimmte Anforderungen an die bietenden Unternehmen gestellt und damit Vertragsbestandteil werden, die ihre Grundlage im NTVergG haben. Das NTVergG wirkt sich insofern auf die bietenden Unternehmen und auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut des NTVergG gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung, sodass die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber bei allen Vergaben die Anforderungen des NTVergG an die Unternehmen stellen müssen, unabhängig davon, ob die Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben und unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13) der Forderung von landesspezifischen vergaberechtlichen Mindestentgelten bei einer Leistungserbringung im europäischen Ausland Grenzen gesetzt. Dies ist ebenso auf Fälle zu übertragen, in denen die Leistung im außereuropäischen Ausland erbracht wird. Im Übrigen wird auf Drucksache 17/2240 – S. 38, Vorbemerkungen sowie Drucksache 17/2360 – Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 17 verwiesen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Siehe Vorbemerkungen.

Die Anwendbarkeit des NTVergG richtet sich nicht nach bestimmten Ländern.

Zu 2.:
Siehe Vorbemerkungen.

Die Gültigkeit des NTVergG ist nicht beschränkt.

Zu 3.:
Entfällt.”

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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