Vergabeblog

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2. Deutscher Vergabetag 2015: Der Anwendungsbereich des Konzessionsvergaberegimes

Am 15. und 16. Oktober 2015 findet in Berlin der zweite deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. In insgesamt 12 Workshops werden relevante und aktuelle Beschaffungsthemen durch namhafte Experten aufbereitet und Hilfestellungen für die Beschaffungspraxis gegeben. Im Vorfeld des Kongresses möchten wir Ihnen einzelne Workshops vorstellen. Heute der Workshop B.2: “Konzessionsvergaben – Neue EU-Richtlinie und ihre Umsetzung”

Der Anwendungsbereich des Konzessionsvergaberegimes

Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe stellt im Rahmen des Richtlinienpakets zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts eine wesentliche Neuerung dar. Durch die Richtlinie werden umfassende Vorgaben für die Vergabe von Bau- und erstmalig auch von Dienstleistungskonzessionen kodifiziert. Während die Vergabe von Baukonzessionen bislang bereits den Bestimmungen der Vergabe-Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG unterlag, waren Dienstleistungskonzessionen von deren Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Für sie waren auf europäischer Ebene allein die Bestimmungen des Primärrechts maßgeblich. Durch die Klärung des für die Vergabe von Konzessionen geltenden Rechtsrahmens soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen besserer Zugang zu den Konzessionsmärkten der Europäischen Union ermöglicht und die Rechtssicherheit in diesem praktisch bedeutsamen Feld verbessert werden.

Die Gewährleistung einer rechtssicheren Anwendung der Vergabevorschriften macht dabei zunächst die präzise Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie erforderlich. Eine zentrale Rolle nimmt hierbei die Definition der maßgeblichen Begrifflichkeiten, allen voran diejenige der Bau- und Dienstleistungskonzession ein. Die bereits in Art. 1 Abs. 4 RL 2004/18/EG enthaltene Legaldefinition beider Begriffe erfährt in Art. 5 Nr. 1 RL 2014/23/EU sowie in deren Erwägungsgründen 11 bis 17 erhebliche Konkretisierungen. Dass dabei insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen wird, zeigt sich nicht zuletzt in dem in Art. 5 Nr. 1 S. 2 RL 2014/23/EU nunmehr ausdrücklich angesprochenen Übergang des Betriebsrisikos auf den Konzessionär. Wesentlich geprägt wird der Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie darüber hinaus durch eine Reihe von Ausnahmevorschriften, in denen sich die von politischen Auseinandersetzungen geprägte Entstehungsgeschichte der Richtlinie widerspiegelt. Besonders hervorgehoben seien in diesem Zusammenhang Ausnahmen bei der Erbringung von Rettungsdienstleistungen sowie der Vergabe von Konzessionen im Bereich der Wasserversorgung, die im Vorfeld des Erlasses im Zentrum der Diskussion standen.

Ob es dem Richtliniengeber tatsächlich vollständig gelungen ist, die bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Vergabe von Konzessionen zu beseitigen, oder ob – wie mitunter zu vernehmen ist – angesichts der weiterhin vagen Begrifflichkeiten sowie der Vielzahl von Ausnahmetatbeständen vielmehr neue potentielle Fehlerquellen geschaffen wurden, scheint jedenfalls vor dem Hintergrund der immensen praktischen Bedeutung der Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen einer genaueren Betrachtung würdig.

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Der Workshop, durchgeführt von Dr. Mathias Mantler (Rechtsanwalt, Partner, LUTZ | Abel Rechtsanwalts GmbH) und Lukas Krönke (Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Wollenschläger, Universität Augsburg), wird Fragen des Anwendungsbereichs und der Verfahrensgestaltung und -abwicklung – neben weiteren Themen im Zusammenhang mit der Umsetzung –  ansprechen. Die Referenten freuen sich auf Ihre Teilnahme und eine rege Diskussion.

Das vollständige Programm und die Anmeldemöglichkeit zum 2. Deutschen Vergabetag finden Sie hier.

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