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Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2016

Aktuelle EU-Verordnungen vom 25.11.15 sehen die Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1.1.2016 vor. Danach liegt der Wert für Bauvergaben künftig bei 5,225 Mio. Euro, für Liefer- und Dienstleistungen bei 209.000 Euro. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen zur Änderung der RL 2014/24/EU (klassische Vergaben), der RL 2014/25/EU (Sektorenvergaben) und der RL 2014/23/EU (Konzessionsvergaben), abrufbar im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks DVNW, dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.

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4 Kommentare

  1. Martin Mahn

    Dabei ist natürlich zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte von deutschen Auftraggebern erst ab dann zu berücksichtigen sein werden, wenn die geänderten Richtlinien 2014/24/EU etc. wirksam in nationales Recht umgesetzt worden sind. Das wiederum dürfte der nationale Gesetzgeber voraussichtlich bis zum 18.04.2016 hinauszögern. Bis dahin gelten über den Verweis in § 100 Abs. 1 S. 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 VgV noch die in den „alten“ Vergaberichtlinien 2004/18/EG etc. enthaltenen Schwellenwerte.

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  2. Redaktion Vergabeblog

    Die Frage, ab wann die neuen EU-Schwellenwerte gelten, war Gegenstand intensiver Diskussionen im Mitgliederbereich des DVNW. Inzwischen ist dort auch die Lösung zu finden.

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  3. Sonja Stenzel

    Zwischenzeitlich sind auch die aktuell noch geltenden „alten“ Richtlinien angepasst worden, sodass die neuen Schwellenwerte ab dem 01.01.2016 gelten.

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  4. Dr. Hartmut Garth

    Aktueller Fall

    Mein Auftraggeber plant den Bau einer Kläranlage. Wir haben folgende Brutto-Kosten in der Kostenberechnung zum Entwurf ermittelt:
    Bauleistungen: 4,8 Mio €; Maschinentechnische Ausrüstung: 1,1 Mio €; Elektrotechnische Ausrüstung: 0,8 Mio €; gesamt 6,6 Mio €

    Die Leistungen werden jeweils von einzelnen Unternehmen erbracht, es werden also 3 unterschiedliche Aufträge vom Bauherrn erteilt; ausdrücklich: keine Generalunternehmerausschreibung.
    Es gibt auch kein Unternehmen, das die gesamten Leistungen in seinem Betrieb erbringt.

    Da kein Auftrag den Schwellenwert überschreiten wird, kann auf EU-weite Ausschreibung verzichtet werden! Richtig oder Falsch?

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