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Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Durchführungsverordnung veröffentlicht

EU

Beitrags-Update 11.1.2016: Mit der Einführung einer einheitlichen Eigenerklärung („European Single Procurement Document“) müssen Unternehmen und Organisationen zukünftig nicht mehr alle rechtlichen und finanziellen Nachweise ihrer Eignung bei Abgabe eines Angebots nachweisen. Vielmehr reicht eine EU-weit standardisierte Eigenerklärung aus, um an einer Ausschreibung teilzunehmen. Nur das den Zuschlag erhaltende Unternehmen muss anschließend Dokumente zum Nachweis einreichen. Am 6. Januar wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die EEE ist spätestens ab dem 18. April 2016 zu verwenden. Eigentlich.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Von der neuen Regelung sollen daher vor allem kleine und mittlere Unternehmen durch die Reduzierung ihres bürokratischen Aufwands profitieren. Bis spätestens 2018 soll dann die Einreichung der Erklärung als auch die Abgabe von Angeboten flächendeckend in allen Mitgliedsstaaten elektronisch möglich sein.

Aufbau

Die EEE besteht aus folgenden Teilen:

– Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber,

– Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

– Teil III: Ausschlussgründe

– Teil IV: Eignungskriterien

– Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber

– Teil VI: Abschlusserklärungen; Ort, Unterschriften

Verwendung

Einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften müssen die Wirtschaftsteilnehmer eine ausgefüllte EEE beifügen, um die einschlägigen Informationen vorzulegen. Außer bei bestimmten Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen muss dann nur noch der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aktuelle Bescheinigungen und zusätzliche Unterlagen beibringen.

Erfolgt die Vergabe in mehreren Losen und werden für die einzelnen Lose unterschiedliche Eignungskriterien festgelegt, sollte für jedes Los (bzw. für jede Gruppe von Losen, für die dieselben Eignungskriterien gelten) eine eigene EEE ausgefüllt werden.

Elektronischer EEE-Dienst

Gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt; die Frist für die Einführung dieser Regelung kann jedoch bis spätestens 18. April 2018 verlängert werden. Das bedeutet, dass bis spätestens 18. April 2018 parallel eine voll elektronische und eine papierbasierte Version der EEE verwendet werden können. Unter der Internetadresse

https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/growth/tools-databases/ecertis2/resources/espd/index.html

soll es einen EEE-Dienst geben, den die EU Kommission öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Wirtschaftsteilnehmern, Anbietern elektronischer Dienste und anderen einschlägigen Akteuren unentgeltlich zur Verfügung stellen wird. Er soll es u.a. Bietern ermöglichen, die Angaben, die sie bereits bei einer früheren Auftragsvergabe in einer EEE gemacht haben, wiederzuverwenden, sofern diese nach wie vor korrekt und relevant sind. Aktuell erscheint unter der von der EU-Kommission angegebenen Internetadresse jedoch die Meldung “Server nicht erreichbar”, der Dienst ist noch im Aufbau.

Inkrafttreten

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und spätestens ab dem 18. April 2016 ist das der Verordnung als Anhang 2 beigefügte Standardformular zur Erstellung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung im Sinne des Artikels 59 der Richtlinie 2014/24/EU zu verwenden. Eine Anleitung zu ihrer Verwendung ist der Verordnung als Anhang 1 beigefügt.

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch bei Vergabeverfahren verwendet werden sollte, die nicht oder nur zum Teil der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen, wie etwa bei Beschaffungen unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte.

Update 11.01.2016

Für Deutschland gilt: In der VgV-E hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Abstimmung mit den beteiligen Ressorts einen insbesondere von den IHKs und HWKs geforderten Weg der Einführung der EEE gewählt: Die EEE bleibt ein Instrument, das der Bieter freiwillig nutzen kann. Der Auftraggeber hat nicht die Pflicht, es einzufordern. Er muss die EEE aber akzeptieren, sofern sie denn vorgelegt wird.

Weiterführende Informationen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, mit ihrem Anhang 1 (Anleitung zur Verwendung der EEE) und Anhang 2 (Standardformular für die EEE) finden Sie in deutscher Sprache hier.

Eine zwar schon etwas ältere, aber nach wie vor zutreffende, Besprechung im Vergabeblog hier.

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