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Bauleistungen

Angebotsaufklärung bei Abweichung des Bestbieters von über 10 % (VK Thüringen, Beschl. v. 26.09.2016 – 250-4002-6249/2016-N-074-EF)

EntscheidungIn einigen Bundesländern existiert unterhalb der Schwelle nicht nur ein Bieterrechtsschutz „light“, sondern auch eine über die VOB/A hinaus konkreter geregelte Aufklärungspflicht bei vermutet unauskömmlichen Angeboten neben der Pflicht zur Dokumentation dieser Aufklärung.

Gegenstand des Beschlusses der Vergabekammer Thüringen war die mangelnde Aufklärung eines Gesamtangebotspreises mit einer Abweichung von mehr als 10 % gegenüber den zweitplatzierten Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die fehlende Dokumentation der Aufklärung, die letztendlich durch den Beschluss – und nach einem vorhergehenden Beschluss in der gleichen Sache – zu einer weiteren Verzögerung bzw. Wiederholung der Wertung führte.

ThürVgG §§ 14, 19 Abs. 1; VOB/A 2012 § 16d Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kalkulation eines Angebots, das mehr als 10 % vom nächsthöheren Angebot abweicht, durch gezielte Rückfragen aufzuklären.
  2. Auch die Angemessenheitsprüfung des Angebotspreises ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Sachverhalt

Dem Beschluss vom 26.09.2016 ging bereits ein Beschluss der Vergabekammer vom 29. August voraus, mit dem der öffentliche Auftraggeber von der Vergabekammer verpflichtet wurde, die Wertung der für den öffentlichen Bauauftrag eingegangenen Angebote zu wiederholen und insbesondere bei Feststellung eines anderen Wettbewerbsergebnisses eine erneute Information gemäß § 19 Abs. 1 ThürVgG vorzunehmen. Bei der dann erneuten Wertung der Angebote kam der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass wiederum der ursprünglich vorgesehene Bieter den Zuschlag erhalten sollte. Wie bereits zuvor im Verfahren wurde der vorgesehene Bieter auch um Aufklärung seines Angebotspreises angefragt, allerdings unstreitig nur telefonisch und zudem ohne Gesprächsnotiz des öffentlichen Auftraggebers. Hintergrund dafür war, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter um ca. die Hälfte von den anderen Angeboten und der Kostenschätzung deutlich abwich.

Eine Erklärung des vorgesehenen Bieters erfolgte unter anderem dahingehend, dass der kalkulatorische Ansatz der Einheitspreise auf bereits früher abgeschlossenen ähnlichen Baumaßnahmen beruhe und zudem eine Kostenersparnis durch im Lagerbestand vorhandenes Material möglich sei. Über dieses Ergebnis informierte der öffentliche Auftraggeber die Vergabekammer auf Grundlage bzw. aufgrund der Verpflichtung des bereits am 29. August erlassenen Beschluss und zudem darüber, dass die Beschwerdeführerin (zweitplatzierte Bieterin) auszuschließen sei, da diese unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen und nachgeforderte Erklärungen und Nachweise nicht vollständig eingereicht habe, insbesondere sei ein im Leistungsverzeichnis für eine Vergoldung gefordertes Material nicht korrekt angeboten worden.

Die Entscheidung

Die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 und 3 ThürVgG zuständige Vergabekammer des Landes stützt ihre Entscheidung alleine auf die fehlerhafte Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises und auf die fehlerhafte Dokumentation. Insbesondere habe der öffentliche Auftraggeber die Vorschrift des § 14 ThürVgG und § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (2012) nicht richtig angewandt bzw. gegen diese Vorschriften verstoßen, weshalb das Vergabeverfahren rechtswidrig und zu beanstanden sei. So sei zwar der Bieter telefonisch zur Aufklärung der preislichen Kalkulation aufgefordert worden, ohne dass hierzu eine Aktennotiz vorgelegt worden ist, was § 20 VOB/A (2012) widerspräche. In der Begründung des öffentlichen Auftraggebers wird zwar auf die fachliche Eignung des Bieters verwiesen. Von einer fachlichen Eignung ließe sich jedoch nicht auf die Angemessenheit des Gesamtangebotspreises schließen. Der Bieter sei jedoch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gezielt zu befragen, um eine entsprechende Aussage über die Angemessenheit des Angebotes zu erhalten und insbesondere den Verdacht der Unangemessenheit auszuräumen. Aufgrund telefonischer Anfrage und bei fehlender Dokumentation sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie bereits das Ersuchen um Aufklärung gefasst war. Insoweit könne auch keine ordnungsgemäße (endgültige) Entscheidung der Vergabekammer getroffen werden.

Rechtliche Würdigung

§ 14 Abs. 2 der ThürVgG enthält die Regelung, dass der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, welches für den Zuschlag infrage kommt, aber vom nächsten Angebot um mehr als 10 % abweicht, anhand der Kalkulation zu überprüfen hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Bieter auch seine Kalkulation vorzulegen bzw. eine ordnungsgemäße Kalkulation „nachzuweisen“. Kommt der Bieter dem nicht nach, so kann er ausgeschlossen werden. Diese Regelung findet sich ähnlich in § 16d Abs. 1 Nummer 2 VOB/A 1. Abschnitt, wobei hier ausdrücklich verlangt wird, dass vom Bieter in Textform Aufklärung verlangt werden soll und dieses in einer zumutbaren Antwortfrist.

Die Vergabekammer Thüringen hat die beiden anwendbaren Vorschriften in der Weise konsequent zur Anwendung gebracht, als sie dieses abgestufte Procedere bereits vom öffentlichen Auftraggeber als nicht eingehalten ansieht: Dieser hatte es bereits versäumt gezielt insbesondere in Textform um Aufklärung über das Angebot durch Nachweis einer Kalkulation zu bitten. Zugleich hatte er nicht einmal die mündliche Aufklärung schriftlich dokumentiert. Der Vergabekammer blieb nichts anderes übrig als den öffentlichen Auftraggeber quasi zum „zweiten Mal“ zurückzuversetzen.

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Praxistipp

Es ist durchaus oft nicht bekannt, dass in den Ländern Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein Bieterrechtsschutz „light“, allerdings in unterschiedlicher Intensität, existiert. Daneben und unabhängig davon ist in vielen Landesvergabegesetzen auch geregelt, dass bei einer bestimmten Abweichung des Bestbieters (überwiegend 10 %) vom Zweitbieter, die Auskömmlichkeit des Angebots zu prüfen ist. Nach der VOB/A oberhalb wie unterhalb der Schwelle – jeweils § 16d Abs. 1 Nummer 2 – darf ein Angebot wegen eines unangemessen niedrigen Preises nach erfolgloser Aufklärung ausgeschlossen werden; allerdings ist hier kein Wert der Abweichung vom nächstplatzierten Bieter festgelegt.

Für die Praxis der öffentlichen Auftraggeber kann nur empfohlen werden, die Verfahrensschritte zur Aufklärung streng einzuhalten und insoweit formalistisch vorzugehen. Ein solches Vorgehen, also insbesondere die schriftliche Abfrage zu den einzelnen Preisen, sollte nicht nur als formale Anforderung betrachtet werden, sondern kann zu einer erfolgreichen Projektdurchführung beitragen.

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Über Dr. Andreas Harms

Dr. Andreas Harms, Rechtsanwalt, SWKH Rechtsanwälte Berlin, beschäftigt sich im Rahmen der Beratung öffentlicher Auftraggeber auch mit der Korruptionsprävention.

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