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Niedersachsen: Neues Tariftreue- und Vergabegesetz und neue Wertgrenzen

Zum Jahresbeginn sind in Niedersachsen wichtige Änderungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und der Wertgrenzenverordnung (NWertVO) in Kraft getreten.

Zum einen  ist seit 01.01.2017 für Bauvergaben im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte der 1. Abschnitt der VOB/A 2016 vom 22.06.2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) anzuwenden. Dafür wurde die entsprechende Verweisung auf den 1. Abschnitt der VOB/A 2016 in § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes aktualisiert.  Das Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 10 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung. Ziel ist, einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zu fördern. Auf Vergaben, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, ist weiterhin das NTVergG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Gleichzeitig wurde die NWertVO in § 1 an die aktuelle VOB/A angepasst. Weitere Änderungen in den §§ 2, 3, 4a und 5 NWertVO sind ebenfalls im Hinblick auf die neuen bundesrechtlichen Regelungen erfolgt. Dementsprechend  sind auch die „Anwendungshinweise zur NWertVO“ angepasst worden. Den Text der geänderten NWertVO in Form einer nichtamtlichen Lesefassung wie auch die im GVBl veröffentlichte Änderungsverordnung finden Sie unter der Rubrik „Verordnungen zum NTVergG“.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat eine eigene Servicestelle zum NTVergG eingerichtet, auf deren Internetseite Sie nähere Informationen sowie den vollständigen Gesetzestext finden.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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