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NRW: Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Der Düsseldorfer Landtag hat am 26.01.2017 nach zweiter Lesung eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) in der Fassung der Beschlüsse des Fachausschusses (Drucksache 16/14037) beschlossen.

Ziel der Neuregelung war es, das Tariftreue- und Vergaberecht zu vereinfachen, zu entbürokratisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten. Dazu wurden u.a. folgende Änderungen verabschiedet:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens 8,85 Euro.
  • Neu eingeführt wird das „Bestbieterprinzip“. Es muss nur noch derjenige Bieter die Anforderungen des TVgG-E schriftlich nachweisen, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt. Damit werden die Vergabestellen von der Prüfung der Nachweise bei den übrigen Bietern entlastet.
  • Es wird ein Schwellenwert in Höhe von 20.000 Euro eingeführt, ab dem das TVgG-E Anwendung findet. Die §§ 6 und 7 sind bereits ab einem Schwellenwert in Höhe von 5.000 Euro anzuwenden.
  • Die Prüfbehörde wird in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert, deren Kompetenzen klarer und prägnanter gefasst.
  • Erstmals wurde eine gesetzliche Grundlage für ein einheitliches Siegelsystem zur Erbringung der Nachweise gemäß TVgG-E geschaffen.

Das Gesetz tritt überwiegend am 1.4.2017 in Kraft. Außer Kraft treten zum gleichen Zeitpunkt das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17), die zugehörige Verordnung vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 254), die Vergabe-Mindestentgelt-Verordnung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 927) sowie die Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung vom 23. April 2012 (GV. NRW. S. 176).

Quelle: Landtag NRW


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