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Kurz notiert: Bieterinformation nur an einen Bieter führt zur Aufhebung des Verfahrens

Die VK Sachen hat mit Beschluss vom 17.9.2007 (1/SVK/058-07) festgestellt, dass, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nur einem Bieter auf dessen Nachfrage wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung stellt, er damit wegen Ungleichbehandlung gegen § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A verstößt. Mangels vergleichbarer Angebote führe dies, so die VK, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.

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Über Marco Junk [1]

Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) [2]. Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer [3]und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom [4] tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck [5]. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom [6] und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. [7] Seit 2022 ist Marco Junk als Leiter Regierungsbeziehungen für das IT-Dienstleistungsunternehmen Atos [8] tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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