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Preisfrage: Presserecht auf Auskunft des gezahlten Auftragspreises

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 3286/08) hat der Klage des Informationsdienstverlags markt-intern gegen das Land NRW statt gegeben, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis das Land europaweit ausgeschriebene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Landes an der Westdeutschen Landesbank (WestLB) an die US-amerikanische Bankengruppe Citigroup vergeben hat. Der Auskunftsanspruch ergäbe sich aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Unterlegene Bieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über die von Konkurrenten abgegebenen Angebotspreise. Gemäß § 22 Nr. 8 VOB/A bzw. § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A; , § 27a Nr. 2 VOL/A bzw. § 17 Abs. 4 VOF sowie 111 Abs. 2 GWB sind die Angebote geheim zu halten.

Nach Ansicht des VG Düsseldorf kann diese Auskunft aber die Presse auf Grundlage des Pressegesetzes verlangen. Gem. § 4 Abs. 1 Pressegesetz NRW sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Entgegenstehende Gesichtspunkte habe das beklagte Land vorliegend nicht dargetan. Insbesondere stünden der Auskunftserteilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pressegesetz entgegen.

Dabei gehe der presserechtliche Auskunftsanspruch sowohl den in der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen als auch der zwischen dem beklagten Land und der beauftragten Bankengruppe vertraglich vereinbarten Vertraulichkeitsregelung vor.

Schließlich werde durch die Auskunftserteilung auch kein schutzwürdiges privates Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Pressegesetz verletzt. Allein durch die Nennung des Preises der Beratungsleistungen würden keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Bankengruppe offenbart, denn Rückschlüsse auf Umsatz, Gewinn oder Kalkulationsgrundlagen seien nicht möglich. Die Verletzung sonstiger schutzwürdiger privater Interessen habe das beklagte Land nicht substantiiert dargetan.

Gegen das Urteil kann das Land beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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Über Marco Junk [1]

Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) [2]. Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer [3]und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom [4] tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck [5]. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom [6] und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. [7] Seit 2022 ist Marco Junk als Leiter Regierungsbeziehungen für das IT-Dienstleistungsunternehmen Atos [8] tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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