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Wegweisendes Urteil des EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit

paragraph [1] Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen ist ein wichtiges Standbein der einzeln oder gemeinsam wahrgenommenen kommunalen Aufgabenerfüllung. Vergaberechtlich war die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen umstritten. Der EuGH hat am 09.06.2009 die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Form einer gemeinsam vertraglich beauftragten Gesellschaft für zulässig gehalten (RS C-480/06).

Damit haben die deutschen Kommunen und Landkreise ganz erhebliche Gestaltungsspielräume für interkommunale Zusammenarbeit gewonnen. Unter Beachtung der Einschränkungen des Urteils können sie

gemeinsame Aufgabenträger beauftragen oder gründen und sind nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden. Gegenstand des Verfahrens war die Zusammenarbeit mehrerer Landkreise mit der Stadtreinigung Hamburg. Ohne an der Stadtreinigung Hamburg beteiligt zu sein, hatten die Landkreise diese mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragt. Ziel war die wirtschaftliche Verwertung alle Abfälle auf einer in Hamburg gelegenen Anlage. Es kommt, so der EuGH, entscheidend auf den Vertragszweck an: Die Gemeinden wollen ausschließlich ihre Abfallentsorgung sicherstellen, indem die Stadtreinigung für die Gemeinden diese  Abfälle übernimmt und auf ihrer Müllverwertungsanlage verwertet. Die Landkreise übernehmen ihrerseits Verpflichtungen wie gegenseitiger Beistand zur Erfüllung der Entsorgungspflicht bei Notfällen. Andere Zwecke werden nicht verfolgt. Weiter sind an dem Vertrag keine privaten Unternehmen beteiligt. Es sind auch keine Unter-Aufträge vorgesehen. So geht es z.B. nicht direkt um den Bau und den Betrieb einer für die Abfallentsorgung benötigten Anlage durch Dritte.

Deshalb ist es nach dem EuGH unerheblich, in welcher Form die Kommunen zusammenarbeiten. Sie können also auch einen privatwirtschaftlichen Vertrag mit einer GmbH abschließen und sind nicht gezwungen, eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen Rechts zu schaffen. Informationen zum Urteil und den Text der Entscheidung finden Sie unter www.forum-vergabe.de [2]

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