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Das Berliner Korruptionsregister bleibt bestehen

paragraph Im Dezember 2010 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Korruptionsregistergesetz (KRG) unter Vornahme einiger Änderungen bestätigt und damit den Bestand des Korruptionsregisters auf unbefristete Zeit gesichert. Das KRG in seiner ursprünglichen Fassung wäre zum 31.12.2010 ausgelaufen.

Unternehmen, die sich korruptionsrelevanter oder auch sonstiger Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, droht damit durch eine Eintragung in das Korruptionsregister weiterhin der dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Vergaben durch Behörden des Landes Berlin.

Bei Unzuverlässigkeit kein öffentlicher Auftrag

Nicht nur bei Vergaben in Berlin, auch im nationalen und europäischen Vergaberecht gilt: Unternehmen, die unzuverlässig sind, dürfen bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen ist insbesondere dann unzuverlässig, wenn es gegen einschlägige Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuches oder des Abreitnehmerschutzes verstoßen hat. Dies wurde durch die Einführung des Eignungskriteriums „Gesetzestreue“ in § 97 Abs. 4 GWB 2009 nochmals bekräftigt:

Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

Das Berliner Korruptionsregister

Anders als der Bund, hat das Land Berlin jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, derartig unzuverlässige Unternehmen in einem Korruptionsregister aufzuführen. Der Begriff „Korruption“ ist dabei etwas eng gewählt. In das Korruptionsregister werden gemäß § 3 Abs. 1 KRG [1] nicht nur solche Unternehmen eingetragen, die sich korruptionsbezogener Straftaten (wie etwa der Bestechung) schuldig gemacht haben. Auch andere Delikte wie die Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz können die Eintragung in das Korruptionsregister zur Folge haben. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es in den vergangenen Jahren zu einer Eintragung von mehr als 2300 Unternehmen in das Korruptionsregister gekommen (wir berichteten [2]).

Ohnehin legt das Korruptionsregistergesetz für die Feststellung einer eintragungspflichtigen Unzuverlässigkeit deutlich niedrigere Maßstäbe an als etwa die VOL/A-EG. Im Gegensatz zu den Vorgaben in § 6 VOL/A-EG ist von einer eintragungspflichtigen Zuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 KRG [1] auch dann auszugehen, wenn zwar keine rechtskräftige Verurteilung des Unternehmens gegeben ist jedoch „unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine [in Absatz 1 aufgelistete] Tat begangen wurde.“

Informationspflicht und Tilgung der Eintragung

Die Öffentlichen Auftraggeber sind gemäß § 6 Abs. 1 KRG [3] ab einem Auftragsvolumen von 15.000 € verpflichtet, sich über etwaige Eintragungen der ausschreibungsbeteiligten Unternehmen im Korruptionsregister zu informieren. Bei Auftragsvergaben unterhalb dieses Auftragswertes ist den öffentlichen Auftraggebern eine Einsicht freigestellt.

Der Eintrag im Korruptionsregister wird gemäß § 8 Abs. 1 KRG [4] bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach einem Jahr und in allen übrigen Fällen nach drei Jahren getilgt. Kann das betroffene Unternehmen nachweisen, dass die Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen im Unternehmen wieder hergestellt und entstandener Schaden beglichen wurde, kann die Tilgung bereits vorher, frühestens jedoch sechs Monate nach der Eintragung, erfolgen (§ 8 Abs. 2 KRG [4]).

Die Autorin Julie Wiehler, LL.M., ist bei der Bitkom Servicegesellschaft mbH im Bereich Vergaberecht für „Bitkom Consult – Öffentliche Aufträge [5]“ zuständig. Sie ist Rechtsanwältin und berät und unterstützt Unternehmen der ITK-Branche bei öffentlichen Ausschreibungen. Mehr Informationen finden Sie im Autorenverzeichnis [6].

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Über Julie Wiehler, LL.M. [7]

Die Autorin Julie Wiehler, LL.M., ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Frhr. v.d. Bussche Lehnert Niemann Wiehler Rechtsanwälte & Notare [8]. Sie berät und unterstützt Unternehmen und die öffentliche Hand bei öffentlichen Ausschreibungen sowie bei vergaberechtlichen Fragen in öffentlich geförderten Projekten.

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