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Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände zur Reform des EU-Vergaberechts – Subsidiaritätsrüge im Bundesrat

Am 20. Dezember letzten Jahres hatte die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Modernisierung der europäischen Vergaberichtlinien vorgestellt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat dazu nun kritisch Stellung genommen. Am Freitag berät übrigens der Bundesrat über den Richtlinienvorschlag zur Konzessionsvergabe – brisant: Der Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, eine Subsidiaritätsrüge zu erheben. Sie sind der Auffassung, dass die EU gar nicht zuständig ist, da der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht im Einklang stehe.

Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände

Nach Auffassug der Kommunalen Spitzenverbände sollten die EU-Vergaberichtlinien “praxisgerecht und kommunalfreundlich ausgestaltet werden”. Die aktuellen Reformvorschläge der Kommission werden jedoch als wenig praxistauglich und kommunalfreundlich, sondern als “sowohl vom Umfang als auch vom Inhalt her sehr komplex und […] keinen Beitrag zur Entbürokratisierung des Vergaberechts” bewertet. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert, “dass das Vergaberecht mit größeren Handlungsspielräumen für die Städte und Gemeinden als größtem öffentlichen Auftraggeber sowie insgesamt mittelstands- und investitionsfreundlich ausgestaltet werden muss”. Die geplanten Regelungen zur interkommunalen Kooperationen sowie zur Dienstleistungskonzessionen werden als “aus kommunaler Sicht nicht erforderlich” kritisiert.

Die vollständige Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände finden Sie hier [1].

Deutsches Vergabenetzwerk [2]Bundesratssitzung

Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am kommenden Freitag, den 2. März, unter Tagesordnungspunkt 29 über den “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe” beraten. Der Innen- und Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen empfehlen dem Bundesrat, zu dem Vorschlag eine Subsidiaritätsrüge zu erheben. Denn nach Artikel 5 Absatz 3 EUV dürfe die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Zudem lege die Kommission nicht ausreichend dar, dass eine sekundärrechtliche Regelung der Dienstleistungskonzession auf europäischer Ebene erforderlich ist. Dabei wird auch kritisiert, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen zu technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Vergabekriterien und Veröffentlichungserfordernissen “zu einem unverhältnismäßigen Aufwand” führten. Demgegenüber begründet die Kommission ihren Rechtssetzungsvorschlag damit, dass die bisherige Regelungslücke schwerwiegenden Verzerrungen des EU-Binnenmarkts zur Folge habe.

Die vollständigen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse finden Sie im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) im Mitgliederbereich [2].

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