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EU-Kommission stellt deutsche Sektorenauftraggeber im Bereich konventioneller Energien teilweise vom Vergaberecht frei

EUDie EU-Kommission hat am 26. April deutsche Sektorenauftraggeber im Bereich der konventionellen Energien teilweise von der Anwendung des Vergaberechts freigestellt. Erfasst sind insbesondere öffentliche Aufträge zum Anlagenbau und -Kauf sowie zum -Betrieb oder -Wartung.

Im Wortlaut heisst es im Beschluss C(2012) 2426 der EU-Kommission:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung und den Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland ermöglichen sollen.

Für  diesen  Beschluss  bedeutet  „aus  konventionellen  Quellen  erzeugter  Strom“  Strom,  der  nicht  unter  das EEG  fällt.  Ferner  bezeichnet  der  Begriff  „erneuerbare  Energien“  im  Sinne  des  EEG  und  zu  den  darin  fest­ gelegten  Bedingungen  Wasserkraft  einschließlich  der  Wellen-,  Gezeiten-,  Salzgradienten-  und  Strömungsenergie,  Windenergie,  solare  Strahlungsenergie,  Geothermie,  Energie  aus  Biomasse  einschließlich  Biogas, Biomethan,  Deponiegas  und  Klärgas  sowie  aus  dem  biologisch  abbaubaren  Anteil  von  Abfällen  aus  Haus­ halten  und  Industrie.

Durch den Beschluss der Kommission müssen Unternehmen, auf die die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt, ab sofort öffentliche Aufträge bei der Errichtung, dem Kauf, dem Betrieb und der Wartung von konventionellen Stromerzeugungsanlagen und beim Stromgroßhandel nicht mehr ausschreiben. Hierunter fallen beispielsweise Gas- und Turbinenanlagen, Gaskraftwerke, Kohlekraftwerke und sonstige klassisch stromgeführte Kraftwerke. Die Befreiung solcher kommunaler bzw. staatlich beherrschter Unternehmen vom Vergaberecht soll der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an Energieversorgungsunternehmen mit rein privatwirtschaftlicher Struktur dienen.

Die EU-Kommission gab mit dieser Entscheidung einem Antrag des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) [1] gemäß Artikel 30 Ab­s. 5 der Richtlinie  2004/17/EG statt, der der Kommission übrigens per E-Mail übermittelt wurde. “Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung", sagte Hildegard Müller, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

Den Beschluss C(2012) 2426 der EU-Kommission finden Sie im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) [2].

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