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EU-Kommission fordert Österreich und Polen zur Umsetzung der Verteidigungsrichtlinie auf

Irgendwie hat man den Eindruck, so richtig eilig hat es in Europa niemand mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung (2009/81/EG [1]). Nachdem die EU-Kommission im Januar mit einer sog. “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, von der Bundesregierung die Umsetzung einforderte, musste sie sich anschließend an das Vereinigte Königreich, Bulgarien und Luxemburg wenden. Nun sind Österreich und Polen aufgefordert, endlich ihre Hausaufgaben zu machen.

Stein des Anstoßes ist, dass Österreich die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht für Kärnten umgesetzt hat, die Maßnahmen der Richtlinie somit nicht das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Polen steht offenbar noch ganz am Anfang der Richtlinien-Umsetzung: Bisher habe man, so die Kommission, “noch keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung” mitgeteilt.

Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält diese nicht innerhalb von zwei Monaten positive Nachricht, kann sie den EuGH anrufen und die Verhängung von Strafgeldern beantragen.

Hintergrund

Das Europäische Parlament (EP) hatte am 16. Dezember 2008 eine neue EU-Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) verabschiedet. Bis zum 21. August 2011 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen

Die Richtlinie ist Teil des sog. “Defence Package”, das auf die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter zielt. Bislang haben die Mitgliedssaaten regelmäßig unter Berufung auf 346 Abs. 1 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art. 296 des EG-Vertrages – solche Güter und Dienstleistungen unter dem Deckmantel nationaler Sicherheitsinteressen nicht europaweit ausgeschrieben, sondern im Inland vergeben. Die neue Richtlinie soll für eine Öffnung dieses Marktes und für mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Auftragsvergabe sorgen.

Zu den Einzelheiten der Richtlinie sei auf unseren Beitrag “Neues Vergaberecht für den Sicherheits- und Verteidigungsbereich Teil 1 [2]” und “Teil 2 [3]” verwiesen.

dvnwlogoThema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren [4].

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