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Bundesregierung lässt bis zu 60 Millionen Organspendeausweise drucken

Am 25.5.2012 beschloss der Bundestag eine Reform der Organspenderegelung, am 15. Juni stimmte der Bundesrat zu: Künftig sollen mit der sog. Entscheidungsregelung alle Krankenversicherten ab 16 Jahren regelmäßig befragt werden, ob sie zur Organspende bereit sind. Nun rollt die Umsetzung an: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln schreibt einen Auftrag (TED-Doc Nr. 2012/S 141-235811) zum Druck von 28 Millionen Organspendeausweisen aus, optional abrufbar sind weitere 32 Millionen Ausweise.

Deutschland hat rund 82 Millionen Einwohner, womit der Auftrag also rund 73 % abdeckten könnte, die unter 16jährigen herausgerechnet wohl eine flächendeckende Vollversorgung mit Organspendeausweisen sicherstellt sein dürfte. Die Befragung und Verteilung der Ausweise soll über die gesetzlichen wie privaten Krankenkassen erfolgen.

Zahlen

Der erste Organspendeausweis Deutschlands wurde am 3. November 1971 ausgegeben. In einer Umfrage 2008 gaben nur 16 Prozent der Bevölkerung an, nach dem Tod Organspender sein zu wollen und einen Organspendeausweis zu besitzen (repräsentative IPSOS-Umfrage in der Apotheken-Umschau). Aktuell soll rund ein Viertel der Bevölkerung einen Ausweis besitzen.

Roadmap

Schlusstermin für den Eingang der Angebote ist der 3. September, die Zeit zur Auftragsausführung beträgt 63 Tage für die erste Tranche i.H.v. 28 Millionen. Dies deckt sich damit, dass am 1. November die neuen Regelungen des Transplantationsgesetzes in Kraft treten sollen.

Bisherige Rechtslage

In Deutschland gilt für Organspenden bislang die sog. erweiterte Zustimmungsregelung: Danach ist eine postmortale Organentnahme nur dann zulässig, wenn der Verstorbene – beispielsweise mit Hilfe eines Organspendeausweises – zu Lebzeiten ausdrücklich erklärt hat, dass er Organspender sein will oder die nächsten Angehörigen der Organentnahme zustimmen, die dabei aber an dessen mutmaßlichen Willen gebunden sind. Wichtig: Auch nach der neuen Regelung bedeutet Schweigen keine Zustimmung, niemand braucht das Schreiben der Krankenkasse zu beantworten. In diesem Fall verbleibt es bei der jetzigen Rechtslage, dass im Ernstfall die nahen Angehörigen die Entscheidung treffen müssen. Einen lesenswerten Beitrag dazu finden Sie auf Süddeutsche.de [1].

dvnwlogoThema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren [2].

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