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Baden-Württemberg: Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) in Kraft getreten – 8,50 Euro Mindestlohn

BWIn Baden-Württemberg ist das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) zum 01. Juli 2013 in Kraft getreten. Es soll sicherstellen, dass öffentliche Aufträge des Landes und der Kommunen sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg Aufträge vergeben, nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags ein Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Es findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe ab dem 01.07.2013 eingeleitet worden ist.

Mit dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue und Mindestlohngesetz – LTMG) sollen so Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterbunden werden. Unternehmen müssen sich bei Abgabe von Angeboten über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),

schriftlich verpflichten, dass sie sich tariftreu verhalten. Das gilt auch für Nach- und Verleihunternehmen.

Tariftreuepflicht kann bei öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen eingefordert werden, wenn die betroffenen Unternehmen durch einen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden sind. Tariftreuepflicht kann ebenfalls verlangt werden, wenn Unternehmen unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz fallen.

Deutsches Vergabenetzwerk [1]Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen bewerben, müssen ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag festgelegten Entgelt zahlen. Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zahlen. Dies gilt auch, wenn Tariftreue gefordert werden kann, jedoch die Mindestentgeltregelungen für die Beschäftigten günstiger sind.

Beim Regierungspräsidium Stuttgart wurde eine Servicestelle eingerichtet, die landesweit über das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz informiert. Sie stellt außerdem einschlägige und repräsentative Tarifverträge sowie Muster für die Abgabe der Verpflichtungserklärungen (Mustererklärungen) zur Verfügung. Die Servicestelle leitet Beschwerden an die zuständigen Stellen weiter. Die Erteilung von Auskünften zu Fragen des allgemeinen Vergaberechts gehört nicht zu den Aufgaben der Servicestelle.

Hinweis:

Bis die repräsentativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen erstmals festgestellt wurden (voraussichtlich Ende August 2013), sind öffentliche Aufträge in diesem Bereich nur an Unternehmen zu vergeben, die ihren Beschäftigten ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zahlen (Mindestentgelt).

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