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Reaktion der Landesregierung NRW auf die EuGH-Vorlage zu den Tarif- und Mindestlohnvorschriften des Tariftreuegesetzes NRW

Eine aktuelle Ergänzung der FAQ-Liste der Landesregierung zum TVgG NRW macht Furore: Wie bekannt, hat die Vergabekammer Arnsberg mit Beschluss vom 26.09.2013 (VK 18/13) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Tariftreue- und Mindestlohnvorschriften des Tariftreue und Vergabegesetzes NRW („TVgG NRW“) gegen Europarecht verstoßen. Nun hat die Landesregierung in ihrer FAQ-Liste zum TVgG zu der Vorlageentscheidung Stellung genommen – und hiermit neue Unsicherheiten heraufbeschworen.

Vorlage hat keine Auswirkungen auf aktuelle Vergabeverfahren

Nach Auffassung der Landesregierung hat der Vorlagebeschluss der VK Arnsberg beim EuGH derzeit keinen Einfluss auf die Anwendung des TVgG NRW und die Anforderung von Verpflichtungserklärungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Der Vorlagebeschluss der Vergabekammer Arnsberg entfalte bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH keine präjudizielle Wirkung. Die Vorgaben des TVgG NRW seien somit auch weiterhin uneingeschränkt bei der öffentlichen Beschaffung einzuhalten. Das bedeute, dass unter den in § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 8, 9 TVgG NRW festgelegten Voraussetzungen nach wie vor durch den Bieter die Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns von 8,62 EUR zugesichert werden müsse.

Die Landesregierung geht im Übrigen davon aus, dass der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantworten werde, dass im Ergebnis die Europarechtskonformität des gesetzlich festgelegten, vergabespezifischen Mindestlohns festgestellt werde. Dabei könne der vergabespezifische Mindestlohn auch auf Nachunternehmer aus dem EU-Ausland erstreckt werden, da die allgemeinen Grundprinzipien des EU-Vertrages betreffend Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung eingehalten würden.Deutsches Vergabenetzwerk [1]Fazit

Die Ausführungen der Landesregierung tragen nicht eben dazu bei, die durch die Vorlageentscheidung der VK Arnsberg entstandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Denn sofern ein öffentlicher Auftraggeber die Verpflichtungserklärung über die Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns tatsächlich weiterhin verlangt, ist zu erwarten, dass die Bieter die jeweiligen Vergabeunterlagen unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss rügen und vor den Vergabenachprüfungsinstanzen angreifen werden. Dass die Vergabekammern in derartigen Fällen die Regelungen über den vergabespezifischen Mindestlohn trotz der Vorlageentscheidung der VK Arnsberg für eindeutig europarechtskonform erklären und die Nachprüfungsanträge deshalb ablehnen werden, scheint aber nur schwer vorstellbar. Näher liegt es, dass sie die betreffenden Verfahren jeweils bis zu einer Entscheidung des EuGH aussetzen werden. Eine solche Entscheidung ist jedoch erfahrungsgemäß frühestens für das Jahr 2015 zu erwarten. Im Ergebnis droht damit nunmehr eine flächendeckende Lähmung der öffentlichen Auftragsvergabe in NRW.

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Über Markus Figgen [2]

Markus Figgen studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre an den Universitäten zu Marburg, Gießen, Bonn und Speyer. Er hat als Partner das Kölner und Brüsseler Büro von avocado rechtsanwälte [3] im Jahr 2000 mit gegründet. Herr Figgen verfügt über eine große Erfahrung bei Beratung und Vertretung von öffentlichen Auftraggebern und Bietern bei Privatisierungsprojekten und in Vergabeverfahren einschließlich der kartell- und beihilferechtlichen Betreuung. Zudem hat er u.a. Unternehmen der Entsorgungs-, Logistik- und Transportbranche in diversen Beschwerdeverfahren vor der EU-Kommission vertreten. Daneben ist er als Referent tätig und durch zahlreiche Veröffentlichungen im nationalen und europäischen Umweltrecht sowie im Vergaberecht ausgewiesen.

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