Für den Oberschwellenbereich scheint – bis auf Weiteres – nach der BGH Entscheidung vom v. 07.01.2014 – X ZB 15/13 (vgl. Beitrag von Dr. Martin Ott [1]) die Frage der Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb geregelt. Doch ist die Entscheidung auf den Unterschwellenbereich übertragbar? Diese ist Gegenstand einer Diskussion im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) [2].