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Tellerrand: Syndikusanwälte keine „echten“ Rechtsanwälte? (BSG, Urteile v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R ua)

Heute mal wieder ein Blick über den vergaberechtlichen Tellerrand hinaus: Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R ua) entschieden, dass sich Syndikusanwälte nicht von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, mithin also nicht statt dessen in die berufsständischen Versorgungswerke wechseln können.

Nach Ansicht des zuständigen 5. Senats steht die Tätigkeit als Syndikus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt zwar nicht entgegen, sie ist ihr aber auch nicht zuzurechnen. Wer eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübe, könne daher nicht Rechtsanwalt sein. Die Konsequenzen des Urteils dürften weitreichend sein:

Unternehmen werden es schwerer haben, gute juristische Fachkräfte zu gewinnen, der Wechsel zwischen anwaltlichem und nicht anwaltlichem Arbeitgeber wird erschwert bis unmöglich gemacht, will dieser nicht riskieren, im fortgeschrittenen Lebensalter “bei Null” in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beginnen. Auch die berufsständischen Versorgungswerke kommen – durch die Niedrigzinsphase ohnehin bereits in Bedrängnis – in Seenot: Ca. 20 % der deutschlandweit zugelassenen Rechtsanwälte arbeiten in einem Unternehmen, und würden daher künftig die bislang gemeinsame Kasse nicht mehr füllen.

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) fordert daher möglichst bald durch eine entsprechende Gesetzesänderung eine rechtssichere Grundlage für die Tätigkeit des Unternehmensanwalts herbeizuführen. Auf der Hompage des BUJ finden Sie einen Aufruf [1], sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer für das Anliegen der Syndikusanwälte stark zu machen.

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