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Hinweise zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW veröffentlicht

Mit Runderlass vom 13.10.2014 hat die Landesregierung NRW Hinweise zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland veröffentlicht. Grund war die Entscheidung des EuGH (C 549/13 vom 18.09.2014 – Beitrag im Vergabeblog von RA Oliver Weihrauch [1]). Sie finden das Dokument im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) [2]. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier [3].

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