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Bundestag befreit Kommunalbetriebe von Umsatzsteuer

Der Bundestag hat am 24. September 2015 mit dem Protokollerklärungsgesetz eine Regelung beschlossen, die Unternehmen aus der Digitalwirtschaft und aus anderen Branchen gegenüber kommunalen Betrieben stark benachteiligt. Nach dem neuen § 2 b UStG werden Kommunalbetriebe künftig vermehrt von der Umsatzsteuer befreit.

Dies hätte zur Folge, dass sie einen Preisvorteil von 19 Prozent gegenüber privatwirtschaftlichen IT-Dienstleistern genießen. Das schränkt die Wettbewerbsfähigkeit privater Anbieter stark ein und schadet letztlich auch der öffentlichen Hand. „Der Staat hat sich mit der neuen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Kommunalbetrieben einen Bärendienst erwiesen“, sagt Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Digitalverbands Bitkom. „Anstelle eines fairen Wettbewerbs um die beste Lösung zum besten Preis kauft er zukünftig bei sich selbst ein. Damit wird ein hoheitlicher Parallelmarkt geschaffen, in dem Qualität mangels Wettbewerb nur eine untergeordnete Rolle spielt.“ Die neue Regelung betrifft neben der IT-Branche insbesondere auch Entsorgungs- und Recyclingbetriebe sowie zahlreiche weitere Dienstleister der Öffentlichen Hand.

Die Folgen des Gesetzes treffen mittelfristig alle Unternehmen der Digitalwirtschaft, die auf Behörden zugeschnittene Leistungen erbringen. Darunter fallen insbesondere viele kleine und mittelständische Unternehmen aus den Bereichen IT-Services, Rechenzentren und Software. Diese Unternehmen treiben wichtige Innovationen für die Verwaltungsmodernisierung voran. „Die Innovationskraft der digitalen Wirtschaft, die die Politik nach eigenem Bekunden eigentlich stärken will, wird so geschwächt“, sagt Rohleder. „Wenn Unternehmen mit spezifischen Lösungen für Behörden vom Markt gedrängt werden, wird sich der Rückstand der öffentlichen Verwaltung in puncto Digitalisierung weiter vergrößern. Eine Wettbewerbsklausel hätte dies verhindern können.“

Die Neuregelung ist aus Bitkom-Sicht auch rechtlich bedenklich. Nach Ansicht des Bitkom verstößt sie gegen Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die das Prinzip der Wettbewerbsneutralität auch für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen vorsieht. Eine ausführliche Stellungnahme des Bitkom ist hier [1] verfügbar.

Quelle: BITKOM

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