Liebe Kollegen,

zwei Punkte in Ergänzung zu Ihrem Beitrag:

1. Die Rechtsprechung hält zwar den Grundsatz hoch, dass die Beschlagnahme das letzte Mittel sein muss. In den Fällen der Obdachloseneinweisung ist sie bei dem entsprechenden Nachweis aber sehr großzügig. Weit überzogene Preise werden dabei meines Erachtens ausreichen.

2. Problematisch ist bei einer Beschlagnahme ist jedenfalls in Baden-Württemberg die Zuständigkeit: Für die Erstaufnahme und die Folgeunterbringung sind Regierungspräsidium bzw. Landkreise zuständig. Für eine Beschlagnahme nach Polizeirecht aber wohl ausschließlich die Kommunen.

Beste Grüße aus dem Südwesten

Peter Neusüß

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