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EuGH entscheidet über vergabespezifischen Mindestlohn (Urt. v. 17.11.2015 – Rs. C-115/14, RegioPost v Stadt Landau)

Entscheidung EUMit lang erwartetem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine  Vorschrift, die Bietern und deren Nachunternehmern vorschreibt einen festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen, nicht gegen Unionsrecht verstößt.

 

Nationale Rechtsvorschriften,

“nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen”

verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Legen die Bieter und deren Nachunternehmer eine solche Erklärung nicht vor, können sie von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Mit abweichender rechtlicher Begründung, kommt der Europäische Gerichtshof zu demselben Ergebnis  wie Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Paolo Mengozzi (siehe Vergabeblog.de vom 16/09/2015, Nr. 23508 [1]).

Das Urteil finden Sie in der Bibliothek im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) [2]. Noch kein Mitglied? Hier geht es zur Mitgliedschaft [3].

Einen Beitrag zu dem Urteil des gestrigen Tages lesen in Kürze auf vergabeblog.de [4].

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