Nach § 53 Abs. 1 VgV übermitteln Unternehmen “ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126 b BGB [1] mithilfe elektronischer Mittel”. Entfällt damit das Erfordernis einer fortgeschrittenen/ qualifizierten elektronischen Signatur? Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier [2]. Zur Mitgliedschaft geht es hier [3].