- Vergabeblog - https://www.vergabeblog.de -

Bekanntmachung der EU-Kommission zum Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften!

EUDie EU-Kommission hat eine Bekanntmachung veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Ausgaben der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen. Anhand dieser sollen Behörden und Unternehmen erkennen können, wann öffentliche Fördermaßnahmen keiner beihilferechtlichen Genehmigung nach den EU-Vorschriften bedürfen. Die Bekanntmachung ist der letzte Teil der 2012 von der Kommission eingeleiteten Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts [1]. Sie enthält u.a. eine systematische Zusammenfassung der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Beschlusspraxis der Kommission.

Im Zuge dieser Modernisierung hat die Kommission bereits alle wichtigen Beihilfeleitlinien aktualisiert und vereinfacht, so dass unproblematische Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen verringert werden. Gleichzeitig sollen die Ressourcen der Kommission künftig auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften in den Fällen mit der größten Auswirkung auf den Binnenmarkt konzentriert werden.

Ziel der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung soll insbesondere öffentliche Investitionen in der Europäischen Union erleichtern, da Mitgliedstaaten und Unternehmen anhand dieser Erläuterungen öffentliche Förderungen so gestalten können, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Sie zeigt klar auf, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Investitionen keine staatlichen Beihilfen darstellen, weil durch sie weder eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt noch eine Verdrängung privater Investitionen droht. Dies soll zu einer größtmöglichen Wirksamkeit der Investitionen als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung beitragen und die von der Kommission in der Investitionsoffensive für Europa [2] anvisierte Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen Investitionen in den nächsten drei Jahren erleichtern.

Inhalt

Neben den Erläuterungen zu einer Reihe von Fragen, die bei öffentlichen Investitionen besonders wichtig sind, enthält die Bekanntmachung allgemeine Hinweise zu allen Aspekten des Begriffs der staatlichen Beihilfe. Dies geschieht durch eine systematische Zusammenfassung der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Beschlusspraxis der Kommission.

Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe enthält Erläuterungen zu folgenden besonders wichtigen Punkten:

3DVT-450-160 [3]

Beispiel: Ein Mitgliedstaat baut einen Flughafen mit öffentlichen Geldern. Diese Investition steht mit den von der Kommission erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften [4] im Einklang. Wird der Flughafenbetreiber im Zuge eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens ausgewählt, mit dem das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, so liegt keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafenbetreibers vor.

Beispiele: Die Europäische Kommission hat im April 2015 festgestellt, dass sieben staatliche Maßnahmen zur Förderung rein lokaler Vorhaben keine staatlichen Beihilfen beinhalten, da nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu rechnen ist (nähere Einzelheiten hier [5]).

Beispiel: Im Rahmen seiner Kulturpolitik verfolgt ein Mitgliedstaat das Ziel, dass alle Bürger zu bezahlbaren Preisen Zugang zu Kunst, Theater und klassischer Musik haben. Einige Museen, Theater und Opernhäuser verkaufen daher Eintrittskarten zu niedrigen Preisen und erzielen nicht genügend Einnahmen, um ihre Kosten zu decken.Der Staat stellt diesen kulturellen Einrichtungen Mittel zum Ausgleich der Mindereinnahmen zur Verfügung. In diesem Fall unterliegt die öffentliche Förderung nicht der Beihilfenkontrolle.

Hinweis der Redaktion: Die Bekanntmachung der EU-Kommission „zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV“ finden Sie im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier [6].

Quelle: Europäische Kommission

Teilen
[7] [8] [9] [10] [11]