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Mindestlohn soll auf 8,84 Euro steigen

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

„Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzulegen“, sagte der Vorsitzende der Mindestlohn-Kommission, Jan Zilius. Er stellte den ersten Beschluss und den Bericht der Kommission in Berlin vor. Die Kommission habe damit eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung getroffen. Die Sozialpartner wären gemeinsam zu diesem Beschluss gekommen und würden damit dem Auftrag nach dem Gesetz gerecht, so Zilius.

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex [1] des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellt die Mindestlohn-Kommission für die nächste Entscheidung in 2018 – gültig ab 1. Januar 2019 – einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.

Nahles will Verordnung vorlegen

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles dankte bei der Übergabe des Berichts den Mitgliedern der Mindestlohn-Kommission für ihre Arbeit. „Der Mindestlohn wirkt und er funktioniert“, sagte sie. Den Beschluss wolle sie der Bundesregierung vorlegen, damit er als Rechtsverordnung ab 1. Januar 2017 verbindlich werden könne.

Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2016

Bis zum 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen.

Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1. Januar 2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 Euro bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1. Januar 2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Ab dem 1. Januar 2017 müssen alle Beschäftigten in allen Branchen einen Mindestlohn von wenigstens 8,50 Euro erhalten. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohn-Kommission festgesetzte Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Der Mindestlohn wirkt

Der Mindestlohn schützt Beschäftigte in Niedriglohnbranchen vor Dumpinglöhnen. Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von der gesetzlichen Lohnuntergrenze, vor allem Ungelernte.

Nach der ersten Bilanz von 2015 mussten rund 50.000 Vollbeschäftige ihren Lebensunterhalt nicht mehr mit Hartz IV aufstocken. Mehr als 100.000 Menschen waren von geringfügiger Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige gewechselt – vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie. Besonders viele Frauen bekamen sozialversicherungspflichtige Arbeit. Der gesetzliche Mindestlohn trägt zu einem fairen Wettbewerb bei: Unternehmen erzielen durch Lohdumping keine Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten mit fairen Löhnen.

Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Bußgelder werden zum Beispiel fällig, wenn Arbeitgeber in bestimmten Branchen und bei geringfügig Beschäftigten gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das betrifft zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikunternehmen, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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