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Politik und Markt

Wertgrenzen: Bayern und Mecklenburg-Vorpommern

Bayern hat die Wertgrenze für freihändige Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen für staatliche Auftraggeber zum Jahresbeginn auf 50.000 Euro (netto) erhöht.

Die bisher für den staatlichen Bereich geltende Grenze für einen zulässigen Direktkauf, das heißt eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren, soll zum gleichen Stichtag von bisher 500 auf 1.000 Euro erhöht werden. Um auch kommunalen Auftraggebern zum 01.01.2017 die Anwendung der höheren Wertgrenze zu ermöglichen, hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kurzfristig die Bekanntmachung zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ geändert. Die Wertgrenze für Freihändige Vergaben von bisher 30.000 Euro (netto) wurde sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen auf 50.000 Euro (netto) erhöht. Die neue Grenze für einen Direktkauf in Höhe von 1.000 Euro (netto) wurde ebenfalls für kommunale Auftraggeber übernommen. Wie bisher kann die Wertgrenze für Liefer- und Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Vergabe unter Beachtung der VOL/A durchgeführt wird. Die Änderungsbekanntmachung wird voraussichtlich in dem am 23. Dezember 2016 erscheinenden Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

In Mecklenburg-Vorpommern bleiben hingegen die bisherigen Wertgrenzen bestehen. Nach dem Auslaufen der aktuellen Verwaltungsvorschrift „Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (WGE-Wertgrenzenerlass)“ zum 31.12.2016, sind auch im neuen Wertgrenzenerlass ab 01.01.2017 weiterhin die bekannten Wertgrenzen für die Jahre 2017 und 2018 fortgeschrieben.

Beschränkte Ausschreibungen nach VOL oder VOB sind damit ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zulässig, wenn die voraussichtlichen Auftragswerte nach

  • VOL/A von 100.000 Euro
  • VOB/A von 1.000.000 Euro

nicht überschritten werden.

Freihändige Vergaben sind zulässig, wenn die voraussichtlichen Auftragswerte nach

  • VOL/A von 100.000 Euro
  • VOB/A von 200.000 Euro

nicht überschritten werden.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Vergabegesetz Mecklenburg (VgG M-V) nur oberhalb von bestimmten „Bagatellgrenzen“ anzuwenden ist:

  • bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 10.000 Euro
  • im Baubereich ab 50.000 Euro.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

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