Um die Bieter nicht allzu sehr in einer trügerischen Sicherheit zu wiegen, sei darauf verwiesen, dass die hier kommentierte Entscheidung der Vergabekammer vor dem OLG Karlsruhe keinen Bestand hatte: Siehe den im Internet frei verfügbaren Beschluss vom 17.03.2017 – 15 Verg 2/17

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