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Öffentliches Auftragswesen: EU-Statistik 2016 und Datenübermittlung ans BMWi

Die öffentlichen und Sektorenauftraggeber müssen dem BMWi eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge übermitteln, § 8 VergStatVO.  In § 8 Absatz 6 VergStatVO ist festgelegt, dass das BMWi jeweils durch Allgemeinverfügung festlegt, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind, und dass diese Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Mit der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO vom 12.04.2016, Download hier [1]) haben sich die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragswerten unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte zu statistischen Zwecken an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie die Art und Weise der  Datenübermittlung geändert. Da eine vollelektronische, partiell automatische Datenübermittlung an das BMWi noch bislang nicht möglich ist, enthält § 8 VergStatVO eine Übergangsregelung, die seit dem 18. April 2016 gilt. Danach gelten bisherigen Vorschriften zu statistischen Meldungen von Vergabedaten fort.

Sobald die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind, gibt das BMWi dies mindestens 3 Monate vorab im Bundesanzeiger bekannt (vgl. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts – VergModVO).

Bis dahin können und müssen  die Vordrucke und ein Leitfaden zur Datenübermittlung auf der Internetseite des BMWi (http://www.bmwi.de [2]; Suchbegriff: “EU-Statistik/I. Statistik über vergebene öffentliche Aufträge”) heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Vordrucke sind bis spätestens 25. September 2017 einzureichen, wie aus einem Gemeinsamen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hervorgeht.

Hier geht es zum Rundschreiben Nr. 1/2017 [3]

Quelle: Vergabeservice Berlin

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