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FAQ zur Auftragsvergabe für Betriebsmittel bei Strom- und Gasnetzen

Im Wege der Kleinen Anfrage hatte die Bundestagsfraktion der Bündnisgrünen die  Bundesregierung nach der Auftragsvergabe für besondere Betriebsmittel bei Strom- und Gasnetzen gefragt (Drs. 18/13163, abrufbar hier [1]). Die Abgeordneten wollten insbesondere wissen, auf welche Art und nach welchen Kriterien Aufträge für sogenannte „besondere netztechnische Betriebsmittel für sogenannte kurative Maßnahmen“ künftig vergeben werden sollen und ob hier eine freihändige Vergabe möglich sei.
Zum Hintergrund verwies die Fraktion darauf, dass das Netzentgeltmodernisierungsgesetz den Einsatz und das Vorhalten von Betriebsmitteln für Maßnahmen zum Erhalt der Netzstabilität erlaube. Dadurch sei es Netzbetreibern möglich, Reserveleistungen etwa auch von Gaskraftwerken vorzuhalten (sog. „Speicher“).

In ihrer ausführlichen Antwort auf die insgesamt 20 Fragen äußert sich die Bundesregierung u.a. zu den Kriterien für die Auftragsvergabe für „besondere netztechnische Betriebsmittel“ und verkündet dabei zunächst wenig Überraschendes:

“Die Kriterien für die Auftragsvergabe für besondere netztechnische Betriebsmittel entwickeln die Übertragungsnetzbetreiber [welche auch die die Vergabe durchführen, Anm. d. Red.] vor Bekanntmachung und damit vor Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Kriterien haben sich an den Grundsätzen des §11 Absatz 3 Satz 4 zu orientieren. Soweit das Vergaberecht des Teils 4 des GWB zur Anwendung kommt, gelten zudem die darin und den entsprechenden Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen insbesondere an die Leistungsbeschreibung, die Eignungs- und die Zuschlagskriterien.”

Im Hinblick auf die Möglichkeit der freihändigen Vergabe von Aufträgen für „besondere netztechnische Betriebsmittel für kurative Maßnahmen“ antwortet die Bundesregierung:

“Soweit es sich bei dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber um einen Auftraggeber im Sinne der §§ 98 ff. GWB handelt, kommt das förmliche Vergaberecht des Teils 4 des GWB und der zugehörigen Rechtsverordnungen (Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung) zur Anwendung. (…) Eine Direktvergabe an ein bestimmtes Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz grundsätzlich nicht vereinbar.”

Die Frage, ob an den Vergabeverfahren theoretisch auch Kohlekraftwerke teilnehmen dürften, beantwortet die Bundesregierung eher ausweichend:

Grundsätzlich würden Aufträge für besondere netztechnische Betriebsmittel technologieoffen ausgeschrieben.Was Bestandsanlagen [also auch bestehende Kohlekraftwerke, d. Red.] anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen in ihren Analysen zur Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel bestehende Energieanlagen berücksichtigen und einen weitergehenden dann zu beschaffenden Bedarf für besondere netztechnische Betriebsmittel ermitteln. […]

Und wie sähe es mit steuer- und erneuerbaren, mithin „grünen“ Energiequellen aus?

Wegen der Technologieoffenheit der Vergabe stehe auch diesen die Teilnahme an den Vergabeverfahren grundsätzlich offen. Allerdings müsse jede potenziell zu bindende Anlage  die von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmten Vergabekriterien erfüllen, d. h. insbesondere die technischen Voraussetzungen zur Leistung kurativen Redispatchs. Grundsätzlich seien also auch erneuerbare Energiequellen, Lasten und Speicher denkbar. Aufgrund ihrer Volаtilität könnte dies jedoch beispielsweise bei Windenergieanlagen und Photovoltaik-Anlagen fraglich sein.

Die Bundesnetzagentur habe im Übrigen keinen direkten Einfluss auf die Zuschlagshöhe, da sie in das Vergabeverfahren nicht unmittelbar involviert sei. Die Zuschlagserteilung sei allein Angelegenheit der Übertragungsnetzbetreiber. Allerdings könne und werde die Bundesnetzagentur vor einer Übeгwälzung der Kosten in die Netzentgelte deren Erforderlichkeit dem Grunde und der Höhe nach prüfen.

Zur vollständigen Antwort der Bundesregierung geht es hier [2].

Quelle: Deutscher Bundestag

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