Die Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.
In dem Beschluss vom 18.01.2018 heißt es wörtlich:
„Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.
Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“
Save the Date: Am 21. Juni findet der 2. Bau-Vergabetag in Berlin, Gendarmenmarkt statt. Nähere Infos demnächst im Vergabeblog und auf www.bau-vergabetag.de [1].
Zum Hintergrund:
Das neue im BGB kodifizierte Bauvertragsrecht wurde an einigen Stellen an den Regelungen der VOB/B orientiert, die ihrerseits bekanntlich keinen Gesetzescharakter haben, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand auch im privaten Bausektor durchaus weit verbreitet angewendet werden.
Die Überprüfung der VOB/B erscheint nach überwiegender Meinung der Fachwelt insbesondere deswegen notwendig, da das BGB und die VOB/B in verschiedenen Punkten voneinander abweichen – so beispielsweise beim Anordnungsrecht und bei Teilkündigungen.
Soweit eine unveränderte Vereinbarung der VOB/B zwischen den Vertragsparteien nicht möglich ist, würde eine Abänderung der VOB/B bei Vertragsschluss folglich eine AGB-Kontrolle auslösen und gegebenenfalls einzelne Klauseln unwirksam werden lassen.
Der Beschluss des Hauptausschusses ist im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerkes (DVNW) eingestellt (dort unter Bibliothek [2]). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier [3].
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)