Vor der Einführung und Geltung der Unterschwellenvergabeordnung im Land Berlin ist wie berichtet [1] noch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) vonnöten, um den Gleichrang von öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb herzustellen. § 55 LHO sieht bislang einen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor und weicht damit von § 30 HGrG [2] ab, welcher auf Bundesebene die beiden Ausschreibungsverfahren gleichstellt. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung der Landeshaushaltsordnung ist inzwischen im Senat vorgestellt worden und harrt der Beschlussfassung.
Quelle: Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin