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NRW: E-Rechnung kommt

An die Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen werden geschätzt bis zu fünf Millionen Rechnungen jährlich versendet. Weniger als ein Zehntel davon auf elektronischem Weg. Dies soll sich bald ändern. Ziel der Anpassung des E-Government-Gesetzes NRW ist ein von der Auftragsvergabe bis zur Bezahlung durchgängig elektronischer Prozess.

Am 19. Dezember 2017 hatte das Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW) verabschiedet. Der Gesetzentwurf ist Teil des sogenannten „Entfesselungspakets II“ des Landes NRW. Die Novellierung dient – wie zuvor bereits die Reformen zur elektronischen Rechnung auf Bundesebene – der Umsetzung der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (RL 2014/55/EU vom 16.04.2014).

Der Gesetzentwurf sieht hierzu auch die Möglichkeit vor, Unternehmen zu verpflichten, im Bereich des öffentlichen Auftragswesens elektronische Rechnungen zu verwenden. Demnach sind in NRW künftig im Regelfall elektronische Rechnungen zu stellen. Das soll nicht nur Vergaben ober- sondern auch unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten (s. Entwurf § 7a Abs. 1 EGovG NRW). Den näheren Rechtsrahmen zur E-Rechnung bei öffentlichen Aufträgen in NRW soll eine Landesverordnung vorgeben (vgl. § 23 Abs. 1 EGovG NRW).

Hinweis: Rechnungen, die in einem „hybriden Format“ ausgestellt sind, gelten nicht als elektronische Rechnung im Sinne der NRW-Regelung (vgl. § 7a Abs. 2 Satz 2 EGovG NRW-Entwurf). Die Verwendung derartiger “hybrider” Rechnungen soll für das öffentliche Auftragswesen prinzipiell nicht zulässig sein und ist nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren zulässig (s. § 7 Abs. 2 und 3 EGovG NRW). Diese Regelung weicht vom Bundesrecht ab. Die Landesregierung stützt die vorgesehene Ablehnung hybrider Rechnungen darauf, dass die EU-Richtlinie 2014/55/EU ausdrücklich strukturierte elektronische Standards fordere.

Quelle: Landesregierung NRW

 


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