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Rundschreiben: Neue Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von PKW

Per Rundschreiben hatte der Berliner Senat bereits Ende 2017 beschlossen, die Umweltschutzanforderungen für die Beschaffung von Fahrzeugen zu aktualisieren, um die Dienstwagenflotte schrittweise auf emissionsarme Fahrzeuge, wie Hybrid- und Elektrofahrzeuge, umzustellen.
Darin heißt es:

“Um die am 26.04.2017 vom Umweltbundesamt veröffentlichten neuesten Erkenntnisse zu dem stark erhöhten NOx-Ausstoß von Diesel-Pkw umgehend zu berücksichtigen und die Beschaffung von Fahrzeugen mit sehr hohen NOx- und CO2-Emissionen zu vermeiden, werden mit diesem Rundschreiben die bestehenden Umweltschutzanforderungen für die PKW-Beschaffung (Leasing und Kauf) im Leistungsblatt 4 Anhang 1 der Verwaltungs-vorschrift „Beschaffung und Umwelt – VwVBU“ hinsichtlich der Auswahl des Antriebs, der Luftschadstoffe und der CO2-Emissionen angepasst. Dies erfolgt im Vorfeld der Fortschreibung der VwVBU.

Ab sofort sind bei der Beschaffung von PKW folgende Umweltschutzanforderungen bei der Leistungsbeschreibung zu verwenden:

• Es sind bevorzugt Fahrzeuge mit voll-elektrischem Antrieb zu beschaffen und bei Bedarf die dafür notwendige Ladestruktur am Standort des Fahrzeugs aufzubauen.

Ist für den geplanten Einsatzzweck kein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb zu vertretbaren Kosten geeignet, ist alternativ ein Fahrzeug mit Hybridantrieb als Kombination von Elektro- und Ottomotor (bevorzugt als Plug-In-Hybrid) oder mit Erdgasantrieb (CNG – Compressed Natural Gas oder Biomethan) zu beschaffen.

• Fahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb und Plug-In-Hybride im elektrischen Betrieb dürfen nicht mehr als 19 kWh/100 km elektrische Energie verbrauchen (basierend auf den Werten der Typgenehmigung).
• Plug-in-Hybridfahrzeuge müssen eine Mindestreichweite im rein elektrischen Betrieb von 30 km erreichen (basierend auf dem bei der Typgenehmigung verwendeten Fahrzyklus).
• Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist für die Stickoxidemission (NOx) ein Wert von 0,120 g/km im realen Fahrbetrieb1 (bei Hybridfahrzeugen bezogen auf den reinen Betrieb mit Verbrennungsmotor) einzuhalten.
• Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor darf der Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) folgende Werte nicht überschreiten:

o Fahrzeuge der Segmente (nach Kraftfahrtbundesamt) Mini, Kleinwagen und Kompaktwagen: 120 g/km
o Fahrzeuge der Segmente (nach Kraftfahrtbundesamt) Mittelklasse, obere Mittelklasse, Vans, Geländewagen und Oberklasse: 130 g/km und ab 01.01.2019: 120 g/km”

Für begründete Ausnahmefälle gilt eine Härtefallklausel [1] nach Nr. 11 der VwVBU, wonach von den o.g. Anforderungen abgewichen werden kann. Die übrigen Anforderungen des Leistungsblatts 4 der VwVBU bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für die Berechnung der Lebenszykluskosten.

Das Rundschreiben der Senatsverwaltung Nr. SenUVK 01/2017 finden Sie hier [2]. Weitere Informationen zu emissionsarmen Fahrzeugen erhalten Sie hier [3].

Quelle: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Berlin

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