Guten Tag,

es steht außer Zweifel, das der Ausschluss eines guten Angebotes wegen eines solchen Fehlers sowohl für den Bieter als auch für den öffentlichen Auftraggeber ausgesprochen ärgerlich ist.

Das „Problem“ ist ein Dauerbrenner, da es immer wieder Bieter gibt, die hier eher „unachtsam“ handeln. Vielleicht auch deshalb, weil sie sich nur ab und zu an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Insofern ist ihr Aufruf völlig richtig.

Aus meiner Sicht ist zu unterscheiden, ob der Bieter seinen Gerichtsstand oder vielleicht auch seine gesamten Geschäftsbedingungen durchsetzen will oder ob er u.a. ein Formschreiben beigefügt hat, auf dem der für ihn maßgebliche Gerichtsstand abgedruckt ist.

Wir helfen uns in Bielefeld damit, dass wir uns vom Bieter im Angebotsschreiben unterschreiben lassen, dass unsere AGB auch dann gelten, wenn er „versehentlich“, also z.B. durch die Verwendung betriebseigener Formblätter, seine AGB´s mit übersendet.

Einen Ausschluss nehmen wir dann vor, wenn der Bieter „offensichtlich“ also erkennbar willentlich seine AGB´s z.B. auf einem Extrablatt beifügt.

Bei dieser Vorgehensweise ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich und die Entscheidung selbstverständlich hinreichend zu dokumentieren.

Viele Grüße

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