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Schüler darf bei den Kriterien zur Vergabe der Bewirtschaftung einer Schulkantine nicht mitbestimmen (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.05.2018 – 1 L 1672/18.F)

Der Antragsteller, ein Schüler der IGS Nordend hatte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, eine Konzession zur Bewirtschaftung der Schulkantine an der IGS Nordend neu vergeben will, ohne neue weitere Kriterien aufzustellen, bei denen die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und/oder von den Stadtverordneten der Stadt Frankfurt/Main beschlossen werden.

Mit Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2018 hat diese den Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller habe kein subjektivöffentliches Recht als Schüler der IGS Nordend geltend machen können, das durch die mögliche Vergabe der Konzession zum Betrieb der Mensa durch die Firma Sodexo verletzt sein könnte. Derartige Rechte ergäben sich nicht aus dem Hessischen Schulgesetz. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass ein Schüler an der Erstellung der Vergabekriterien für die Kantinenkonzession seiner Schule zu beteiligen sei, sei nicht ersichtlich.
Sämtliche schulrechtliche Vorschriften, die der Antragsteller zur Begründung seines Eilrechtschutzbegehrens angeführt habe, könnten dies nicht begründen. Der gesetzlich festgeschrieben Bildungs- und Erziehungsauftrag vermag keine drittschützende Rechtsposition des Antragsstellers als Einzelschüler zu begründen. Die Vorschrift des § 15 b Abs. 1 Hessisches Schulgesetz, auf die der Antragsteller sich beruft, ermächtige nur das Land, und je nach Vertretungsbefugnis die Schulaufsichtsbehörde oder die Schule selbst, zur Unterrichtsversorgung Verträge mit Personaldienstleistern über den Einsatz von externen Kräften für die Unterrichtsversorgung zu schließen.

Auch aus dem Schulkonzept der IGS Nordend in Verbindung mit dem Hessischen Schulgesetz könne kein individuelles Recht des Schülers herzuleiten sein, bestimmte Vergabekriterien für die Vergabe des Mensa-Essens zu erstellen.

Das Gericht hat weiterhin dargelegt, dass weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung und auch nicht die UN-Kinderrechtskonventionen dem Antragsteller eine entsprechende Individualrechtsposition einräumten, deren Verletzung er geltend machen könnte. Auch sei nicht ersichtlich, in wieweit die Vergabe der Konzessionen für die Schulkantine, die der Antragsteller zudem nicht zu besuchen verpflichtet ist, das Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schul- und Bildungsformen beeinträchtigen könnte.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) berufen – er rügt insoweit die Nichtbefassung der Stadtverordnetenversammlung mit der Ausarbeitung der Vergabekriterien -, weil diese für den Schüler keine drittschützende Wirkung entfalteten.

Das Gericht weist am Rand darauf hin, dass dem Erlass einer einstweiligen Anordnung das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde. Durch die von dem Antragsteller angestrebte Untersagung der Konzessionsvergabe vor Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, würden bereits Rechtspositionen eingeräumt, die dem Rechtsschutzziel einer Klage im Hauptsacheverfahren, die im übrigen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erhoben worden ist, entsprächen. Eine derartige Regelung sei aber nicht schlechterdings notwendig; die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller seien auch nicht unzumutbar.

Gegen die Entscheidung ist die Einlegung der Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

Quelle: Pressestelle des VG Frankfurt a. M.

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