Die – oft wohl versehentliche – Verwendung eigener AGB durch den Bieter in einem Begleitschreiben zum Angebot scheint gar nicht so selten zu sein. Der damit begründete Ausschluss von Angeboten liegt nicht zwangsläufig im Interesses des Auftraggebers, zumal dann ein NP-Verfahren droht. Allerdings ist es auch nicht risikofrei, Bieter-AGB einfach zu ignorieren.
Ein Ausweg könnte sein, die ja häufig in den Vergabeunterlagen vorgegebene „Unterwerfungsklausel“ deutlicher zu fassen wie: Ich erkläre hiermit, dass ich für den Fall, dass es einen Widerspruch zwischen den Vertragsbedingungen des Auftraggebers und meinen Erklärungen zum Angebot geben sollte, die Vorgaben des Auftraggebers ohne jede Einschränkung als maßgeblich anerkenne.“

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