Der Wortlaut des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB ist eindeutig: Die Eignungskriterien sind in der Bekanntmachung „aufzuführen“. Dort steht nichts von einem Link auf die Vergabeanlagen. Wenn man sich durch die Vergabeunterlagen klicken muss, um auf das richtige Formblatt zu gelangen, kann von einem „Aufführen“ wohl kaum die Rede sein. Selbst der Direktklick auf ein sich sofort öffnendes Formblatt ist zumindest grenzwertig.

Interessant sind auch die „Kurven“ der Vergabekammern in Bayern. Zunächst hatte die VK NBayern die Auffassung der VK SBayern vom 16.10.2017 mit Beschluss v. 15.02.2018 abgelehnt. Jetzt hat sie sich wohl angeschlossen, während die VK SBayern mit Beschl. v. 20.04.2018 zurück gerudert ist und sich der Ansicht der VK NBayern v. 15.02.2018 angeschlossen hat („Nicht ausreichend ist es, wenn in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen wird, die unmittelbar online zugänglich sind.“).
Auftraggeber sind somit nicht schlecht beraten, wenn sie sich streng an den Wortlaut des Gesetzes halten.

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