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NRW prüft, ob Zuwendungsempfänger künftig die UVgO beachten müssen

Mit Schreiben vom 19.06.2018 hat das Ministerium der Finanzen NRW Hinweise zur Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

Das Ministerium weist darauf hin, dass die UVgO auf Landesebene nur durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden ist. Derzeit werden die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO-NRW überarbeitet. Im Zuge der Überarbeitung werde geprüft, “ob und in welchem Umfang auch Zuwendungsempfänger die Unterschwellenvergabeordnung künftig beachten müssen.”

Das Informationsschreiben finden Sie auf vergabe.nrw.de, hier [1].

Quelle: vergabe.nrw.de

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