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Neuregelungen im nordrhein-westfälischen Unterschwellenrecht

In NRW ist seit dem 9.6.2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft. Die UVgO betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ist zum jetzigen Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterfallen – sprich Landesbehörden.

Rechtliche Grundlage für das Inkrafttreten der UVgO sind geänderte Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung [1]. Diese beinhalten den Anwendungsbefehl für die UVgO (vgl. Nr. 2 VV zu § 55 LHO). Daneben werden auch die bisherigen Schwellenwerte abgelöst und durch großzügigere Beträge ersetzt. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich gilt diesbezüglich Folgendes (vgl. Nr. 2.2 VV zu § 55 LHO):

Bei Bauleistungen verdoppeln sich die Wertgrenzen des § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A, wenn vor einer beschränkten Ausschreibung ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und die freihändige Vergabe ist bis 25.000 € netto zulässig.

Auch der Wert für Direktaufträge ist angehoben worden. Diese sind bis 1.000 € netto ohne Vergabeverfahren, jedoch mit Mindestdokumentation und unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich (vgl. Nr. 2.2.3 VV zu § 55 LHO).

Im Hinblick auf die elektronische Vergabe gilt in NRW, dass die Auftraggeber zur Nutzung der E-Vergabeplattform Vergabemarktplatz NRW verpflichtet sind (vgl. Nr. 3 VV zu § 55 LHO). Eine Ausnahme hierzu und zugleich eine praktische Erleichterung der Verfahrensabwicklung für Bieter und Auftraggeber findet sich darin, dass Verfahren bis 25.000 € netto per E-Mail abgewickelt werden können. Gleiches gilt für die Fälle des § 12 Absatz 3 UVgO, wonach, wenn nur ein Unternehmen in Betracht kommt (§ 8 Absatz 4 Nr. 9-14 UVgO), ebenfalls eine Abwicklung per E-Mail möglich ist.

Aus Sicht der Praxis sind die Verfahrenserleichterungen, die Anhebung der Wertgrenzen sowie die Einführung der UVgO zu begrüßen. Zeitgleich mit den Änderungen ist auch das „Vergabehandbuch des Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“, auf dessen Anwendung die Öffentlichen Auftraggeber bei UVgO-Vergaben verpflichtet worden sind (vgl. Nr. 6 VV zu § 55 LHO), aktualisiert worden.

Insgesamt stellt die Reform einen weiteren Schritt zur Rechtsvereinheitlichung des Haushaltsvergaberechts in Deutschland dar.

Für eine Verpflichtung der kommunalen Auftraggeber auf die UVgO und somit eine flächendeckende Einführung der UVgO in NRW, müsste noch der Runderlass Kommunale Vergabegrundsätze, der derzeit überarbeitet wird, entsprechend angepasst werden.

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Über Dr. Piotr Wittmann [2]

Der Autor Dr. Piotr Wittmann ist derzeit Referent in der Vergabestelle des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW [3]. Dort führt er in dieser Funktion seit 2015 unterschiedliche Vergabeverfahren für das Ministerium aus der Perspektive der öffentlichen Auftraggeber durch. Seine Beschäftigung mit dem Vergaberecht begann während des Referendariats an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Die Beiträge spiegeln seine private Meinung wider und erfolgen nicht in amtlicher Tätigkeit.

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