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Thüringen: Wirtschaftsministerium legt Entwurf für neues Vergabegesetz vor

Das Kabinett hat im September den Entwurf des Wirtschaftsministeriums für ein neues Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) beschlossen. Es soll büro­kra­tische Hürden senken, den Rechtsschutz für Bieter verbessern, den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern, aber auch soziale und ökologische Belange stärken. „Es war eine schwierige Aufgabe, die sehr gegensätzlichen Interessenlagen der Wirtschaft, der Ressorts und der öffentlichen Auftraggeber vernünftig und vor allem praktikabel auszubalancieren. Ich denke, dass uns das gelungen ist. Damit haben wir das im Kern richtige Gesetz behutsam und sinnvoll nachjustiert“, bilanzierte Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee. Der Entwurf soll noch vor der Sommerpause 2019 verabschiedet werden.

In Thüringen führen nach Abschätzung eines im Jahr 2016 vom Wirt­schaftsministerium beauftragten Gutachtens rund 740 öffentliche Ver­gabestellen insgesamt mehr als 44.000 Vergabeverfahren mit einem Gesamtvolumen von gut 480 Millionen Euro durch.

„Ich bin überzeugt, wir legen ein modernes Gesetz vor, das die Vergabe­verfahren schlanker macht, soziale, ökologische und wirtschaftliche Kom­ponenten in gute Balance bringt und einen Beitrag für faire Löhne in Thü­ringen leistet“, betonte Tiefensee. Der vorgelegte Gesetzentwurf behalte das Ziel bei, faire soziale und ökologische Bedingungen bei der Vergabe öffent­licher Aufträge zu gewährleisten. „Einen angemessenen Kompromiss zu finden, war angesichts der teilweise gegensätzlichen Interessenlagen nicht einfach, ich bin froh, dass wir eine Einigung erreicht haben“, betont Tiefensee weiter. „Dem Ansinnen aller Beteiligten nach Vereinfachung und Entbürokra­tisierung kommt der Gesetzentwurf in zahlreichen Punkten nach: unter ande­rem durch die Anpassung an die Vergaberegelungen des Bundes, die Ein­führung des Bestbieterprinzips, die Möglichkeit einer Direktvergabe bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro oder etwa die Erleichterung bei Schulbuch­bestellungen.

Mit Blick auf die Vereinfachung des Verfahrens und Kosteneinsparungen wurde etwa das so genannte „Bestbieterprinzip“ eingeführt. Danach müssen Formblätter und Erklärungen nach dem Thüringer Vergabegesetz nur noch vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter vorgelegt werden. Zudem müssen Bieter erforderliche Nachweise bei Folgeaufträgen desselben Auftraggebers innerhalb von 12 Monaten nicht erneut einreichen. Vereinfacht wurde auch die Vergabe von Dienstleistungen, die zukünftig bis zu einem Auftragswert von 1000 Euro (bisher 500 Euro) direkt vergeben werden dürfen; Schulbuch­bestellungen können unterhalb der EU-Schwellenwerte durch eine Verhand­lungsvergabe (früher freihändige Vergabe) vergeben werden.

Ein besonderes Augenmerk bei der Novellierung lag auf der stärkeren Berücksichtigung sozialer und ökologischer Belange, ohne dass zusätzliche, unüberwindbare Hürden für die mittelständische Thüringer Wirtschaft ent­stehen. Laut einer vorab durchgeführten Befragung stößt „die bestehende Kopplung von Vergaben öffentlicher Aufträge an soziale und ökologische Standards auf weitgehende Akzeptanz der Unternehmen. Insofern war es unser Ziel, diese Standards maßvoll zu erweitern“, betont Tiefensee weiter.

Ein zentraler Punkt sei etwa die Gewährleistung eines guten Lohnstandards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Einführung eines vergabe­spezifischen Mindestlohns. Staatliche Aufträge sollen demnach nur dann vergeben werden, wenn ein Mindestlohn von 9,54 Euro gezahlt wird. Ver­pflichtend soll die Regelung jedoch nur für Landesaufträge und die Branchen sein, die keine allgemein verbindlichen Tarifverträge haben. Bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs sollen Auf­träge nur noch an Unternehmen erfolgen, die mit einschlägigen und reprä­sentativen Tarifverträgen vergleichbare Löhne zahlen. „Mit dem Vergabe­gesetz wollen wir daher einen maßvollen Beitrag dazu leisten, dass Arbeit gut bezahlt wird“, so Tiefensee.

Soziale und ökologische Kriterien, die für den Auftragsgegenstand entschei­dend sind, können nach wie vor fakultativ durch den Auftraggeber festgelegt werden. Allerdings sollen ökologische und soziale Kriterien zukünftig aus­schlaggebend sein, wenn die öffentlichen Auftraggeber zwischen sonst gleichwertigen Angeboten entscheiden müssen. Diese bislang fakultative „Bonusregelung“ wird nunmehr obligatorisch und um weitere soziale und ökologische Aspekte (wie z. B. den Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder schwerbehin­derten Menschen sowie die ökologische und soziale Herkunft der Produkte zur Energieeffizienz) ergänzt. Die bisherige Regelung, nach der der Bieter bevorzugt wird, der mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigt, entfällt zugunsten kleiner Unternehmen. Außerdem wird auf die Berücksichtigung einer umwelt­verträglichen Beschaffung von Investitionsgütern hingewirkt.

Um auch in Zukunft die Interessen der Wirtschaft und der öffentlichen Auf­traggeber angemessen zu berücksichtigen, soll das Gesetz nach acht Jahren erneut evaluiert werden. Die Evaluation des vergabespezifischen Mindestlohns erfolgt bereits nach vier Jahren.

Hintergrund

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) war am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Laut §20 ThürVgG muss das Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft wer­den. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Thüringer Wirtschaftsministerium in 2016 die Firma Wegweiser GmbH Berlin Research & Strategy beauftragt, die bereits die Vergabegesetze anderer Bundesländer einer Evaluierung unterzogen hat.

Im Anschluss an die Auswertung der Ergebnisse der Untersuchung fand eine qualita­tive Befragung in Form von Expertenworkshops und -interviews mit Vergabestellen unterschiedlicher Verwaltungsebenen, den kommunalen Landesverbänden, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Gewerkschaften (DGB, ver.di, EVG) sowie mit Vertretern von Unternehmen und Unternehmens­verbänden statt.

Im Ergebnis wurde die Handhabbarkeit des Thüringer Vergabegesetzes von Ver­gabestellen und Unternehmen als überwiegend gut oder befriedigend beurteilt und Handlungsempfehlungen zur maßvollen Überarbeitung – etwa der Vereinfachung von Verfahren, Verbesserung des Rechtsschutzes für Bieter oder der Zugang für kleine Unternehmen – gegeben.

Das Eckpunktepapier zum Landesvergabegesetz können Sie über thueringen.de [1] hier herunterladen.

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