Vergabeblog

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Politik und Markt

Vergaberecht im Jahreswirtschaftsbericht 2019 der Bundesregierung

Die Bundesregierung unterrichtet in ihrem Jahreswirtschaftsbericht 2019 u.a. über vergaberechtliche Regelungen unter dem Titel „Rechtsetzung verbessern und Bürokratie abbauen„.

Die betroffenen Teilzeichen finden SIe nachfolgend im Volltextauszug. Den Jahreswirtschaftsbericht (Drs-19/7440 v. 30.01.2019) finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundestagses:

78. Der Ordnungsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe wird fortwährend modernisiert. Durch die im April 2016 in Kraft getretene Reform des Vergaberechts wurde ein umfassender, moderner und flexibler Rahmen für die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte geschaffen. Die öffentliche Auftragsvergabe unterhalb dieser Schwellenwerte hat die Bundesregierung mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ebenfalls umfassend erneuert. Für die Behörden des Bundes ist die UVgO im September 2017 in Kraft getreten (vgl. JWB 2018 Tz 65). Da die Wirtschaft ein berechtigtes Interesse daran hat, deutschlandweit auf möglichst gleichlautende Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe zu treffen, setzt sich die Bundesregierung auch weiterhin intensiv für eine rasche Einführung der UVgO in allen Ländern ein. Sieben Länder haben die UVgO bereits eingeführt, zwei weitere Länder stehen kurz davor.

79. Die Bundesregierung wird den vergaberechtlichen Rahmen auch mit Blick auf Vergaben im Bereich Sicherheit undVerteidigung anpassen. Rechtliche Konkretisierungen sollen dazu beitragen, die Beschaffungen in diesem Bereich zuvereinfachen und zu beschleunigen. Die Bundesregierung prüft ergebnisoffen die weitere Vereinheitlichung des Vergaberechts durch die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie von Bauleistungen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe unter Einbindung der Wirtschaft, der öffentlichen Auftraggeber, des Bundestages und von Experten eingerichtet.Zugleich werden die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anwenderorientiert weiterentwickelt und alle drei Abschnitte der überarbeiteten VOB Teil A in Kraft gesetzt.

80. Planungs- und Beschaffungsaktivitäten der öffentlichen Hand müssen sich auf eine verlässliche Datengrundlage stützen. Um die Vergabestatistik noch besser auf die Informationsbedürfnisse von Bund, Ländern und Kommunen auszurichten, wird die Vergabestatistikverordnung unter anderem mit Blick auf das zu erfassende Datenspektrum angepasst. Die ökonomische Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe und mögliche Potenziale für Effizienzsteigerungen sind Gegenstand eines umfassenden Gutachtens der OECD. Die Bundesregierung wird nach Abschluss des Gutachtens die Handlungsempfehlungen zur Fortentwicklung des Systems der öffentlichen Beschaffung prüfen.

Quelle: Bundestag

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