Eine Einordnung dieser rechtlich m. E. zumindest steilen These wäre m. E. sinnvoll.

Meinem Eindruck nach wollte die Bundesregierung hier vermitteln, nicht immer nicht grundsätzlich Open-Source-Software bevorzugen zu können. Aber wenn es einen Sachgrund dafür gibt, sehe ich nicht, wieso das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers diesbezüglich eingeschränkt sein sollte.

Das Zitat ohne weitere Einordnung, Bewertung o. ä. erweckt hingegen einen anderen Eindruck, m. E. einen falschen und so von der Bundesregierung wohl auch nicht gewollten.

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